31.08.2026 Fachbeitrag

Abbruch einer Betriebsratswahl wegen bewusst fehlerhafter Personalprognose und Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit

Update Arbeitsrecht August 2026

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Mai 2026 – 8 TaBVGa 36/26

Die Betriebsratswahl ist ein zentrales Instrument der betrieblichen Mitbestimmung. Der Wahlvorstand hat dabei die Aufgabe, die Wahl ordnungsgemäß vorzubereiten und durchzuführen – einschließlich der Festlegung der Größe des zu wählenden Betriebsrats. Doch was passiert, wenn der Wahlvorstand die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer bewusst und ohne sachliche Grundlage viel zu hoch ansetzt, um ein überbesetztes Gremium zu schaffen? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt: Eine solche Wahl ist nicht bloß anfechtbar – sie ist nichtig und muss abgebrochen werden.

Sachverhalt

Zwei Unternehmen betreiben gemeinsam als Personaldienstleister einen Gemeinschaftsbetrieb mit deutschlandweit etwa 357 Mitarbeitenden. Aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Lage beim Hauptkunden, einem großen Automobilkonzern, kam es bereits Anfang 2025 zu einem umfangreichen Personalabbau, der im Rahmen eines Interessenausgleichs vereinbart und umgesetzt wurde.

Der Betriebsrat, dessen Amtszeit regulär am 31. Mai 2026 endete, hat einen Wahlvorstand für die Betriebsratswahlen bestellt. Dieser beschloss zunächst ein Wahlausschreiben, welches einen neunköpfigen Betriebsrat vorsah. Dieses Ausschreiben wurde aber nie ausgehängt. Am Folgetag dieses wahlvorstandsinternen Beschlusses veröffentlichte eine Minderheit des Wahlvorstands ohne weiteren Beschluss oder Absprache mit dem restlichen Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das die Wahl von 17 Betriebsratsmitgliedern vorsah.

Die handelnde Minderheit des Wahlvorstands stützte sich dabei auf ein veraltetes „Eckpunktepapier“ zur Personalplanung, wonach im Betrieb regelmäßig mindestens 1.545 wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt seien. Tatsächlich war es so, dass allen beteiligten Betriebsrats- und Wahlvorstandsmitgliedern die aktuelle Personalplanung und der vorangegangene Personalabbau bekannt war. Besonders brisant: Drei Mitglieder des Wahlvorstands teilten in einem offenen Brief an die gesamte Kernbelegschaft mit, dass der Ansatz von 17 Mandaten „nicht vertretbar" sei und keine konkreten Beauftragungen oder Planungen vorlägen, die eine solche Größenordnung rechtfertigen könnten.

Die Arbeitgeberinnen beantragten daraufhin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Abbruch der Wahl. 

Das Arbeitsgericht wies die Anträge zunächst zurück. Es sah den Verstoß gegen § 9 BetrVG zwar als gegeben an, erachtete ihn aber nicht als offenkundig genug, um eine Nichtigkeit der Wahl zu begründen.

Gegen diese Entscheidung legten die Arbeitgeberinnen Beschwerde beim LAG Niedersachsen ein.

Entscheidung

Mit Erfolg, denn das LAG teilte die Auffassung des Arbeitsgerichts nicht: Es gab der Beschwerde statt und ordnete den Abbruch der Betriebsratswahl an. 

Das Gericht bestätigte die ständige Rechtsprechung, dass die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen sei. Es muss ein besonders grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts vorliegen, sodass nicht einmal mehr der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl besteht.

Im vorliegenden Fall kam das Gericht zu der Einschätzung, dass der fehlerhafte Ansatz von 17 zu wählenden Betriebsratsmitgliedern absichtsvoll erfolgte. Die Prognose von „mindestens 1.545 Arbeitnehmern" entbehrte jeder sachlichen Grundlage. Im Betrieb waren nur rund 360 Beschäftigte tätig, ein Aufbau war nicht absehbar. Das zugrunde gelegte Eckpunktepapier war inhaltlich überholt, was dem Wahlvorstand bekannt war. Das LAG folgerte aus den Gesamtumständen des Sachverhalts, dass ein Teil des Wahlvorstands sich bewusst auf die überholte Mitarbeiterplanung berufen habe, um einen größeren Betriebsrat bis zu einer möglichen Neuwahl zu etablieren. Betriebsrat und Wahlvorstand hätten eine Anfechtbarkeit der Wahl bewusst in Kauf genommen und wollten zunächst „die normative Kraft des Faktischen“ wirken lassen und einer deutlich zu hohen Zahl von Arbeitnehmern ins Amt eines Betriebsrates verhelfen.

Ein solches Vorgehen stellt eine gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) verstoßende, missbräuchliche Ausübung einer formalen Rechtsstellung dar und muss von dem Arbeitgeber nicht hingenommen werden. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist Maßstab dafür, wie die Betriebsparteien ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten wahrzunehmen und auszuüben haben. Sie müssen dabei auch auf die Interessen der anderen Betriebspartei Rücksicht nehmen. Damit geht es letztlich um die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auch im Rahmen der Betriebsverfassung. Dieses Gebot gilt ausdrücklich auch für den Wahlvorstand. Die vorübergehende Folge, dass nach Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrats zunächst kein formal im Amt befindlicher Betriebsrat bestehen würde, sei nach Einschätzung des Gerichts hinzunehmen. Dies sei das „geringere Übel" gegenüber einer grob mangelbehafteten Wahl. Zudem greife der kollektivrechtliche Übergangsschutz nach §§ 21 ff. BetrVG.

Praxishinweis

Der Abbruch einer Betriebsratswahl wird nur in seltenen Fällen angeordnet. Die vorliegende Entscheidung zeigt jedoch, dass es sich vor allem bei gravierenden Pflichtverstößen durch den Betriebsrat oder Wahlvorstand durchaus lohnen kann, vom Eilrechtsschutz Gebrauch zu machen. Die Entscheidung des LAG Niedersachsen liefert interessante Anhaltspunkte, wann und unter welchen Umständen Verstöße gegen gesetzliche Wahlvorschriften derart schwer wiegen, dass der Abbruch der Betriebsratswahl erfolgreich beantragt werden kann.

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