31.08.2026 Fachbeitrag

Kein Anspruch auf Herausgabe der Kopie eines Compliance-Berichts

Update Arbeitsrecht August 2026

BAG, Urt. v. 16. April 2026 – 8 AZR 169/25

Interne Compliance-Untersuchungen gehören in Unternehmen zum festen Instrumentarium der Aufklärung arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen. Wird auf Grundlage eines solchen Verfahrens eine personelle Maßnahme eingeleitet, stellt sich regelmäßig die Frage, in welchem Umfang die betroffene Person Zugang zu den Untersuchungsergebnissen verlangen kann. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 16. April 2026 (8 AZR 169/25) erstmals höchstrichterlich über den Anspruch auf Herausgabe einer Kopie eines Compliance-Abschlussberichts nach Art. 15 DSGVO entschieden und dabei die Grenzen des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts im Kontext interner Ermittlungen präzisiert.

Sachverhalt

Die Klägerin war als leitende Angestellte bei der Beklagten beschäftigt. Anfang April 2023 informierte die Ombudsfrau der Beklagten die Compliance-Abteilung über Beschwerden dreier Hinweisgeber, die den Führungsstil der Klägerin unabhängig voneinander als einschüchternd, herabwürdigend, respektlos und unehrlich beschrieben. Die Beklagte beauftragte daraufhin eine Rechtsanwaltskanzlei mit einer Compliance-Untersuchung, die vom 25. August 2023 bis zum 11. Januar 2024 durchgeführt wurde. Von dem Abschlussbericht existieren zwei Fassungen: eine Vorabfassung vom 31. Januar 2024 mit ergänzenden rechtlichen Ausführungen und Mandantenhinweisen sowie eine Endfassung vom 6. Februar 2024 ohne diese Bestandteile. Beide Fassungen enthalten inhaltsgleich eine strukturierte Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse sowie Wertungen von Zeugenaussagen namentlich benannter Hinweisgeber und Zeugen durch die beauftragte Kanzlei.

Die Klägerin befand sich seit dem 21. Juli 2023 in Elternzeit. Die Beklagte beantragte am 20. Februar 2024 beim Gewerbeaufsichtsamt die Zustimmung zur Kündigung während der Elternzeit und stützte sich dabei auf Ergebnisse der Compliance-Untersuchung. Das Gewerbeaufsichtsamt stimmte der Kündigung nicht zu. Die Klägerin begehrte die Herausgabe von vollständigen Kopien der Compliance-Berichte, um überprüfen zu können, welche Aussagen über sie gemacht und gespeichert wurden und ob diese zutreffend sind.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht München hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das LAG München die Anträge auf Zurverfügungstellung von Kopien der Complianceberichte abgewiesen, die Beklagte aber verurteilt, der Klägerin Einsicht in den Compliance-Abschlussbericht zu gewähren. Die Revision der Klägerin wies das BAG zurück. Die Entscheidung betrifft zwei zentrale Aspekte:

Kein Anspruch auf vollständige Kopie aus Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 DSGVO

Das BAG stellte klar, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO keinen eigenständigen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Dokuments als solches gewährt, sondern nur auf die darin enthaltenen personenbezogenen Daten. Der Compliance-Bericht enthalte zwar personenbezogene Daten der Klägerin – der Begriff sei weit zu verstehen und umfasse auch subjektive Informationen wie Stellungnahmen und Beurteilungen über das Führungsverhalten. Der Bericht enthalte aber nicht ausschließlich personenbezogene Daten: Insbesondere die allein in der Vorabfassung vom 31. Januar 2024 enthaltenen rechtlichen Ausführungen und Mandantenhinweise stellten keine personenbezogenen Daten dar. Eine Kopie ganzer Dokumente komme nur in Betracht, wenn dies zur wirksamen Ausübung der DSGVO-Rechte „unerlässlich“ sei, etwa wenn die Kontextualisierung der Daten für deren Verständlichkeit erforderlich ist. Im konkreten Fall verneinte das BAG dieses Erfordernis: Die Klägerin benötige keine Kenntnis der rechtlichen Ausführungen, um ihre Rechte auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 16–18 DSGVO ausüben zu können.

Kein Anspruch auf vollständige Kopie aus Personalakteneinsicht

Das BAG verneinte auch einen Anspruch auf Herausgabe einer vollständigen Kopie des Compliance-Abschlussberichts unter dem Gesichtspunkt des Einsichtsrechts der Klägerin in ihre Personalakte (§ 26 Abs. 2 SprAuG bzw. § 83 Abs. 1 BetrVG). Das Einsichtsrecht umfasse zwar grundsätzlich das Recht, auf eigene Kosten Kopien aus der Personalakte zu fertigen, sei aber auf einen angemessenen Umfang begrenzt. Eine vollständige Kopie der gesamten Personalunterlagen könne hierauf nicht gestützt werden. Zudem äußerte das BAG Zweifel, ob die in der Fassung vom 31. Januar 2024 enthaltenen rechtlichen Ausführungen und Mandantenhinweise überhaupt als Teil der materiellen Personalakte angesehen werden können.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BAG schärft die Konturen des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs im Kontext interner Compliance-Untersuchungen und hat unmittelbare Auswirkungen auf die betriebliche Praxis. 

Arbeitgeber sollten bereits bei Beauftragung einer Compliance-Untersuchung darauf hinwirken, dass Tatsachenbericht und Interviewdokumentation einerseits sowie rechtliche Bewertung und Mandantenhinweise andererseits organisatorisch und dokumentarisch getrennt werden. 

Zudem sollten frühzeitig anonymisierbare Fassungen und belastbare Schwärzungskonzepte vorgesehen werden. Das LAG München hat klargestellt, dass eine unterlassene Anonymisierung die Einsichtsverweigerung insgesamt nicht rechtfertigt. Vor Zusage absoluter Vertraulichkeit gegenüber Hinweisgebern und Zeugen sind die rechtlichen Grenzen des Einsichtsrechts zu berücksichtigen.

Die Verwendung von Untersuchungsergebnissen für personelle Maßnahmen – wie hier der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung – erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Ermittlungsunterlagen als Bestandteil der materiellen Personalakte einzuordnen sind. Dies gilt unabhängig von der formalen Ablage oder der Beauftragung einer externen Kanzlei. Arbeitgeber sollten nicht davon ausgehen, dass die anwaltliche Erstellung oder die bloße Bezeichnung als Geschäftsgeheimnis den Bericht pauschal dem Einsichtsrecht entzieht.

Arbeitgeber sind gut beraten, bei der Planung und Dokumentation interner Untersuchungen bereits frühzeitig die spätere Handhabung von Auskunfts- und Einsichtsansprüchen mitzudenken.

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