Prokurist und General Counsel – trotzdem kein leitender Angestellter?
Update Arbeitsrecht August 2026
ArbG Essen, Urteil vom 15. April 2026 – 3 Ca 2984/25
General Counsel, Prokuristen und Führungskräfte auf höchster Ebene werden in der Praxis schnell als leitende Angestellte behandelt. Das Arbeitsgericht Essen zeigt, dass nicht Titel, Hierarchie oder Prokura entscheiden, sondern die tatsächlichen Befugnisse und der konkrete Aufgabenzuschnitt. Für die Kündigungspraxis ist die Entscheidung deshalb weit über den Einzelfall hinaus relevant.
Sachverhalt
Der Kläger war seit 2010 bei einem internationalen Chemiekonzern tätig. Seit 2021 war er als „General Counsel“ auf „Level 1“ unmittelbar unterhalb des Vorstands angesiedelt. Er verfügte über Gesamtprokura und leitete die Rechtsabteilung. In Deutschland waren ihm allerdings nur acht Mitarbeiter zugeordnet.
Im Dezember 2025 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt – ohne den Betriebsrat zuvor anzuhören. Sie hielt den Kläger wegen seiner exponierten Position, seiner Prokura und seiner vermeintlichen Personal- und Entscheidungsbefugnisse für einen leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Zur Begründung der Kündigung verwies sie außerdem auf eine geplante Zusammenlegung der Bereiche Legal und Compliance. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und verlangte seine Weiterbeschäftigung. Die Arbeitgeberin beantragte hilfsweise, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG aufzulösen.
Entscheidung
Das Arbeitsgericht Essen gab der Kündigungsschutzklage statt. Trotz Gesamtprokura und der Einordnung auf „Level 1“ war der Kläger kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Im Ergebnis verneinte das Gericht alle drei gesetzlichen Tatbestände.
1. Einstellungs- und Entlassungsbefugnis
Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG kommt es auf eine selbstständige Befugnis zur Einstellung und Entlassung an. Hier erstreckte sich die Personalverantwortung des Klägers in Deutschland auf nur acht Mitarbeiter – im Verhältnis zu der Gesamtbeschäftigtenzahl ein untergeordneter Personenkreis. Hinzu kam, dass die dem Kläger unterstellten Mitarbeiter (überwiegend Syndikusanwälte) zwar hochgradig qualifiziert waren, jedoch über keine weitreichenden unternehmerischen Entscheidungsspielräume verfügten. Zudem musste er jedenfalls seit 2024 für sämtliche Einstellungen und Entlassungen die Freigabe des Vorstands bzw. des CFO einholen. Das war nach Auffassung des Gerichts keine bloße Budgetkontrolle. Eine eigenverantwortliche Befugnis lag daher nicht vor.
2. Prokura
Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG genügt die Prokura nicht ohne Weiteres. Entscheidend sind nicht die formellen Vertretungsbefugnisse im Außenverhältnis, sondern die unternehmerischen Aufgaben, die mit der Prokura verbunden sind. Der Kläger nahm hingegen „nur“ eine Stabsfunktion ohne Umsatzverantwortung wahr. Seine Tätigkeit war vor allem beratend und gerade nicht entscheidend. Damit nahm er keine unternehmerischen Führungsaufgaben wahr; die Prokura war im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht von hinreichender Bedeutung.
3. Herausragende Stellung
Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG kommt es ebenfalls nicht auf die Funktionsbezeichnung, sondern auf den konkreten Aufgabenzuschnitt und die tatsächlichen Entscheidungsspielräume an. Die Rechtsabteilung generierte keinen Umsatz und war kein Kerngeschäftsfeld des Chemiekonzerns. Der Kläger beriet den Vorstand, war aber nicht entscheidungsbefugt; seine Empfehlungen waren nicht verbindlich. Eine unternehmerisch relevante Mitwirkung bildete deshalb nicht den Schwerpunkt seiner Tätigkeit. Demnach sah das Arbeitsgericht auch den Auffangtatbestand nicht als gegeben an.
Mangels der Eigenschaft eines leitenden Angestellten hätte es insofern einer Betriebsratsanhörung bedurft, weshalb die Kündigung schon nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam war. Mithin war auch der Auflösungsantrag nicht nur unstatthaft, sondern auch unbegründet.
Praxistipp
Das Arbeitsgericht Essen prüft die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 BetrVG geradezu schulbuchartig und verdeutlicht damit die hohen Anforderungen an die Einstufung als leitender Angestellter. Die 3. Kammer orientiert sich eng am Sinn und Zweck der Norm. Der Status soll nur denjenigen treffen, der tatsächlich in einem Interessengegensatz zum Betriebsrat steht und als Repräsentant des Arbeitgebers eigenverantwortlich unternehmerische (Personal-) Entscheidungen trifft. In der Praxis erfolgt die Einordnung indes oft vorschnell – eine hohe Hierarchiestufe, die Erteilung einer Prokura oder ein klangvoller Titel verleiten dazu, den Status als gegeben anzunehmen, ohne die tatsächlichen Befugnisse im Innenverhältnis zu hinterfragen. Im Zweifel sollte immer vorsorglich eine Betriebsratsanhörung erfolgen. Andernfalls droht die Unwirksamkeit der Kündigung schon nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG.