30.06.2026 Fachbeitrag

LAG Niedersachsen weist Schadenersatzklagen zweier Whistleblower zurück – Revision zum BAG zugelassen

Update Arbeitsrecht Juni 2026

LAG Niedersachsen, Urteile vom 29. Mai 2026, Az.: 17 SLa 618/25 und 17 SLa 619/25 (bislang nur Pressemitteilung; nicht rechtskräftig)

Sachverhalt

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die Berufungen zweier Manager zurückgewiesen, die von ihrem Arbeitgeber wegen behaupteter Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangt hatten.

Die Kläger sind bei der Beklagten, einem großen niedersächsischen Autobauer, nach übereinstimmenden Presseberichten Volkswagen, als Mitglieder des Oberen Managementkreises (OMK) beschäftigt. Sie machen geltend, auf diverse interne Meldungen über Regelverstöße sei nichts unternommen worden; stattdessen hätten sie Repressalien erlitten, insbesondere Benachteiligungen bei Beförderungsentscheidungen. Sie sind der Ansicht, die Beklagte habe gegen das HinSchG verstoßen und schulde ihnen Schadenersatz und Schmerzensgeld. Nach Presseberichten belief sich die Forderung auf rund vier Millionen Euro pro Kopf, hergeleitet aus entgangenen Einkünften nach einer erwarteten Beförderung bis zur Rente, entgangener betrieblicher Altersversorgung und Schmerzensgeld. Das Arbeitsgericht Braunschweig hatte die Klagen abgewiesen, weil ein auf eine Repressalie zurückzuführender Schaden nicht dargelegt sei und es zudem an einer nach dem Gesetz erforderlichen internen Mitteilung fehle.

Entscheidung

Das LAG Niedersachsen hat die Berufungen mit den am 29. Mai 2026 verkündeten Entscheidungen zurückgewiesen. Ein Anspruch nach dem HinSchG bestehe nicht: Die internen Mitteilungen der Kläger unterfielen nicht dem HinSchG, da sie vor dessen Inkrafttreten erfolgt seien. Die Kläger hätten sich auch nicht an die internen Meldestellen gewandt, sondern im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten ihre Vorgesetzten informiert. Repressalien seien nicht ausreichend dargelegt, und es fehle an der Darlegung eines kausalen Schadens. Auch die Voraussetzungen eines Schadenersatz- oder Schmerzensgeldanspruchs nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen lägen nicht vor. Die Berufungskammer hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Praxishinweis

Bislang liegt nur die Pressemitteilung des Gerichts vor, die Entscheidungsgründe im Volltext sind noch nicht veröffentlicht. Das Urteil ist zudem nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist ausdrücklich zugelassen.

Die Kombination aus weitem Repressalienbegriff und Beweislastumkehr in § 36 HinSchG hat bei Arbeitgebern die Sorge geweckt, künftig könne nahezu jede nachteilige Personalmaßnahme nach einer Meldung als Repressalie eingeordnet werden und Schadenersatzansprüche auslösen. Personalverantwortlichen wird deshalb durchgängig geraten, die sachlichen Gründe für arbeitsrechtliche Maßnahmen besonders sorgfältig zu dokumentieren. Zugleich zeigt sich, dass beim noch jungen HinSchG vieles ungeklärt ist.

Die vorliegende Entscheidung reiht sich in die Instanzrechtsprechung ein, die zumindest den Geltungsbereich des HinSchG einschränkt: So hat das Arbeitsgericht Hamm etwa entschieden, dass Vorwürfe in einem bloßen Personalgespräch gegenüber dem Arbeitgeber nicht vom Schutz der §§ 35 bis 37 HinSchG erfasst sind, weil es an einer Meldung über eine interne oder externe Meldestelle fehlte. Auch greift die Beweislastumkehr nicht automatisch allein deshalb, weil nach einer Meldung eine Maßnahme ergeht (vgl. Arbeitsgericht Hamm, Urteil vom 16. Februar 2024, Az: 2 Ca 1229/23). 

Belastbare Aussagen, insbesondere zur zeitlichen Reichweite des HinSchG und zu den Anforderungen an eine geschützte Meldung, sind daher erst nach Vorliegen der Gründe bzw. einer höchstrichterlichen Klärung möglich. Für weitreichendere Klärungen bedarf es vermutlich ohnehin eines anderen zu entscheidenden Falls, der deutlicher in den Geltungsbereich des HinSchG fällt.

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