Anfechtung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei Verfahrensfehlern des Hauptwahlvorstands
Update Arbeitsrecht Juni 2026
BAG, Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 7 ABR 36/24
Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem MitbestG ist ein organisatorisch komplexes Verfahren, in dem verschiedene Wahlvorstände in einem Stufenverhältnis zusammenwirken. Dem Hauptwahlvorstand kommt dabei nach § 3 Abs. 1 der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG) die übergeordnete Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu. Eine zentrale Pflicht in diesem Zusammenhang besteht darin, eingereichte Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und den Vorschlagsvertreter bei Ungültigkeit oder Beanstandung schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten (§ 34 Abs. 2 S. 2 der 3. WOMitbestG). In einer aktuellen Entscheidung hat das BAG nun klargestellt, welche konkreten organisatorischen Anforderungen sich daraus für den Hauptwahlvorstand ergeben und wann eine Verletzung dieser Pflichten zur Anfechtbarkeit der gesamten Aufsichtsratswahl führt.
Sachverhalt
In einem Konzern des Sicherheitsgewerbes mit knapp über 20.000 Mitarbeitern konstituierte sich der Hauptwahlvorstand für die nach der 3. WOMitbestG mittels Delegierter durchzuführende Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Grundlage der betrieblichen Organisation war ein mit einer Gewerkschaft geschlossener Tarifvertrag nach § 3 BetrVG, auf dessen Basis unter anderem Regionalbetriebsräte gebildet worden waren. Für den Betrieb Region Nord – in dem über 1.000 Mitarbeiter beschäftigt waren – konstituierte sich indes kein Betriebswahlvorstand. Die Vorsitzende des Regionalbetriebsrats Nord reichte gleichwohl auf eigene Initiative eine Wählerliste für diesen Betrieb beim Hauptwahlvorstand ein, obwohl diese nicht von einem Betriebswahlvorstand aufgestellt worden war. In derselben E-Mail teilte sie mit, dass sich der Betriebswahlvorstand erst zu einem späteren Zeitpunkt treffe. Der Hauptwahlvorstand nahm die Wählerliste entgegen, ohne weitere Nachforschungen anzustellen, und erließ die Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen mit einer Frist bis zum 20. Juni 2022, 16:30 Uhr.
Am 17. Juni 2022 – einem Freitag nach Fronleichnam – wurde ein mit 110 Stützunterschriften versehener Wahlvorschlag eingereicht, auf dem unter anderem die Vorsitzende des Regionalbetriebsrats Nord als Bewerberin aufgeführt war. In der Zeit vom 17. Juni bis zum 20. Juni 2022 war die Mehrheit der Mitglieder des Hauptwahlvorstands abwesend. Eine Prüfung des Wahlvorschlags erfolgte erst am 22. Juni 2022, also nach Ablauf der Einreichungsfrist. In einer weiteren Sitzung am 6. Juli 2022 wurde die Wählerliste des Betriebs Region Nord nachträglich für ungültig befunden und der Wahlvorschlag insgesamt nicht zur Wahl zugelassen – eine bloße Streichung einzelner Kandidaten hielt der Hauptwahlvorstand nicht für ausreichend. Zugleich wurden die Mitarbeiter des Betriebs Region Nord von der Wahl ausgeschlossen.
Mehrere wahlberechtigte Mitarbeiter fochten die am 29. September 2022 durchgeführte Wahl an. Sie rügten insbesondere eine unzulässige Fristverkürzung, die fehlende frühzeitige Kontrolle der Wählerliste und die verspätete Prüfung des Wahlvorschlags. Die Arbeitgeberseite hielt die Anfechtung bereits für unzulässig und berief sich unter anderem auf eine vermeintliche Interessenkollision des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller sowie auf ein kollusives Zusammenwirken einzelner Antragsteller mit der Regionalbetriebsratsvorsitzenden. Die Vorinstanzen gaben dem Antrag gleichwohl statt; hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberseite.
Entscheidung
Das BAG wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück und bestätigte die Anfechtbarkeit der Wahl. Zunächst stellte das BAG fest, dass die Zulässigkeit des Anfechtungsantrags nicht dadurch entfalle, dass einzelne anfechtende Mitarbeiter zwischenzeitlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden waren. Maßgeblich sei die Wahlberechtigung im Zeitpunkt der Wahl; erst wenn sämtliche Anfechtende ausgeschieden seien, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Auch der Einwand, der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller habe zuvor den Hauptwahlvorstand rechtlich beraten und unterliege deshalb einem berufsrechtlichen Tätigkeitsverbot, führe nicht zur Unwirksamkeit der Antragsschrift. Denn ein etwaiger Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO berühre weder die Prozessvollmacht noch die vom Anwalt vorgenommenen Verfahrenshandlungen. Ebenso wenig stehe der Anfechtung ein angeblich kollusives Zusammenwirken einzelner Antragsteller entgegen, da sich die Antragsschrift bereits auf eigenständige Anfechtungsgründe stützte, auf welche die betreffenden Antragsteller keinen Einfluss hatten. Schließlich sei unerheblich, dass ein Mitglied des Hauptwahlvorstands zugleich für ein Aufsichtsratsmandat kandidiert habe.
In der Sache verneinte das BAG zunächst eine unzulässige Verkürzung der sechswöchigen Einreichungsfrist für Wahlvorschläge. Dem Hauptwahlvorstand sei es gestattet, die Einreichungsmöglichkeit am letzten Fristtag zeitlich auf den Schluss der regulären Arbeitszeit zu beschränken, solange dieser Zeitpunkt nicht vor dem Arbeitsende der Mehrheit der Beschäftigten liege.
Allerdings habe der Hauptwahlvorstand in zweifacher Hinsicht gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen. Zum einen habe er seine allgemeine Durchführungsverantwortung aus § 3 Abs. 1 der 3. WOMitbestG verletzt, indem er die von der Betriebsratsvorsitzenden übersandte Wählerliste ohne weitere Nachprüfung als ordnungsgemäß behandelt habe, obwohl er hätte erkennen können und müssen, dass diese nicht von einem Betriebswahlvorstand aufgestellt worden war. Nach Auffassung des BAG hätte der Hauptwahlvorstand Kontakt zu den ihm namentlich bekannten Mitgliedern des Betriebswahlvorstands aufnehmen und auf die ordnungsgemäße Aufstellung einer Wählerliste hinwirken müssen. Eine Selbsteintrittspflicht des Hauptwahlvorstands in die Aufgaben der Betriebswahlvorstände bestehe zwar grundsätzlich nicht. Der Hauptwahlvorstand dürfe aber nicht ihm ersichtliche Fehler der Betriebswahlvorstände einfach hinnehmen, ohne zumindest den Versuch einer Abhilfe zu unternehmen.
Zum anderen habe der Hauptwahlvorstand gegen seine Prüfpflicht aus § 34 Abs. 2 S. 2 der 3. WOMitbestG verstoßen. Die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung eingereichter Wahlvorschläge sei eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. Sie diene dazu, dem Vorschlagsvertreter die Möglichkeit zu eröffnen, innerhalb der Einreichungsfrist noch einen neuen, gültigen Wahlvorschlag einzureichen. Insbesondere in der Endphase der Einreichungsfrist müsse der Hauptwahlvorstand organisatorische Vorkehrungen treffen, um kurzfristig zusammentreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können. Dies habe der Hauptwahlvorstand vorliegend versäumt, da die Mehrheit seiner Mitglieder in den letzten Tagen der Frist abwesend gewesen sei und eine Prüfung erst nach Fristablauf stattgefunden habe. Dabei habe der Hauptwahlvorstand den Wahlvorschlag zu Recht insgesamt für ungültig erklärt und nicht lediglich die nicht wählbare Bewerberin gestrichen – denn der Wahlvorschlag werde in seiner konkreten Zusammensetzung durch den Willen der Unterzeichner getragen, sodass nachträgliche Änderungen ohne Zustimmung aller Unterzeichnenden nicht in Betracht kämen. Dem Einreichenden sei aber durch die verspätete Prüfung die Möglichkeit genommen worden, rechtzeitig einen neuen Wahlvorschlag ohne die nicht wählbare Bewerberin einzureichen. Die Verfahrensfehler seien auch kausal gewesen, da bei ordnungsgemäßem Vorgehen nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden wäre und sich das Wahlergebnis geändert hätte. Die festgestellten Verstöße begründeten die Anfechtbarkeit der Wahlen sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, einschließlich derjenigen der leitenden Angestellten und der Gewerkschaftsvertreter, da es sich zwar um drei Wahlgänge handele, diese jedoch innerhalb einer gemeinsamen Wahl durch denselben Wahlkörper erfolgten und eine gruppenübergreifende Willensbildung der Delegierten nicht ausgeschlossen werden könne.
Praxistipp
Der Beschluss des BAG führt eindrücklich vor Augen, wie viele verfahrensrechtliche Stolpersteine das mehrstufige Wahlverfahren nach dem MitbestG birgt. Selbst organisatorische Versäumnisse, die gemessen am Gesamtaufwand einer Aufsichtsratswahl als nachrangig erscheinen mögen, können die erfolgreiche Anfechtung sämtlicher Wahlgänge begründen. Für Arbeitgeber und alle weiteren Verfahrensbeteiligten ergeben sich daraus mehrere konkrete Handlungsempfehlungen:
- Zum einen sollte der Hauptwahlvorstand bereits bei der Planung des Fristbeginns für die Einreichung von Wahlvorschlägen sicherstellen, dass das Fristende nicht auf einen Zeitraum fällt, in dem ein kurzfristiges Zusammentreten zur Prüfung eingehender Wahlvorschläge organisatorisch nicht gewährleistet werden kann. Liegt das Fristende etwa auf einem Montag nach einem Feiertag, ist besondere Vorsorge geboten – oder ein späterer Fristbeginn zu wählen.
- Zum anderen darf sich der Hauptwahlvorstand nicht darauf verlassen, dass ihm übermittelte Wählerlisten ordnungsgemäß aufgestellt sind. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Wählerliste nicht von einem ordnungsgemäß konstituierten Betriebswahlvorstand stammt, muss er dem nachgehen und gegebenenfalls auf eine Korrektur hinwirken, bevor er die Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen erlässt.
- Zudem empfiehlt es sich, für die gesamte Dauer der Einreichungsfrist und insbesondere deren Endphase klare organisatorische Vorkehrungen zu treffen, damit der Hauptwahlvorstand jederzeit kurzfristig zusammentreten und eingereichte Wahlvorschläge unverzüglich prüfen kann. Die bloße Abwesenheit von Mitgliedern des Hauptwahlvorstands entschuldigt eine verspätete Prüfung nicht. Angesichts der vielfältigen formalen Anforderungen des Wahlverfahrens sollte bei Unsicherheiten frühzeitig anwaltliche Beratung hinzugezogen werden, um das Risiko einer späteren Wahlanfechtung so gering wie möglich zu halten.