Abweichende Verwaltungsvorschriften für Bundesaufträge
Vergabe 1647
Das Bundeskabinett hat drei AVV beschlossen, die den Zugang zu öffentlichen Aufträgen erleichtern, Verhandlungsvergaben vereinfachen und die Beschaffung beschleunigen sollen. Sie weichen von der Verwaltungsvorschrift zu § 55 BHO ab.
Wesentlicher Inhalt Erleichterungen für
Auftraggeber und Zuwendungsempfänger des Bundes dürfen an Start-ups bis vier Jahre nach Gründung Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis EUR 100.000 direkt vergeben, wenn sie innovative Lösungen umfassen. Zudem sind bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die innovative Lösungen umfassen, bis acht Jahre nach Gründung Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb im Unterschwellenbereich zulässig.
Unabhängig davon dürfen Auftraggeber und Zuwendungsempfänger des Bundes Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb für Liefer- und Dienstleistungen bis EUR 100.000 und Verhandlungsvergaben mit Teilnahmewettbewerb oder mit Bekanntmachung voraussetzungslos bis zum Erreichen der EU-Schwellenwerte durchführen.
Sicherheitsbehörden des Bundes dürfen sicherheitsrelevante Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich sowie Bauleistungen bis EUR 1 Mio. direkt vergeben.
Inkrafttreten
Alle drei AVV sind Inkrafttreten am 01.07.2026 in Kraft getreten.