22.10.2026 Fachbeitrag

Interessenneutralität ist kein Eignungskriterium

Vergabe 1663

OLG Düsseldorf, 10.06.2026, Verg 30/25

Öffentliche Auftraggeber dürfen bei der Eignungsprüfung keinen Nachweis verlangen, dass der Bewerber oder Bieter keine Interessen hat, die mit dem Auftrag kollidieren könnten.

Kein Eignungskriterium

§ 46 Abs. 2 VgV berechtigt den öffentlichen Auftraggeber im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder Bieters nicht, Anforderungen zu stellen, die dessen Interessenneutralität sicherstellen.

Ausschlussgrund

Die Norm regelt vielmehr einen anderen Fall: Sie legt fest, unter welchen Voraussetzungen der öffentliche Auftraggeber die berufliche Leistungsfähigkeit aufgrund eines festgestellten Interessenkonflikts verneinen kann, obwohl die Anforderungen an die berufliche Leistungsfähigkeit erfüllt sind. § 46 Abs. 2 VgV erlaubt es dem öffentlichen Auftraggeber damit, ein grundsätzlich geeignetes Unternehmen im Einzelfall vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn er festgestellt, dass dieses Interessen hat, die mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags im Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen könnten.

Feststellungs- und Nachweispflicht

Ob ein solcher Interessenkonflikt besteht, muss der öffentliche Auftraggeber feststellen und nachweisen – genauso wie bei den zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen.

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.