22.10.2026 Fachbeitrag

Neufassungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen des Bundes

Vergabe 1662

Seit dem 08.09.2026 gelten neue ANBest-P, ANBest-I und ANBest-P-Kosten des Bundes. Die ANBest-Gk 2025 bleibt unverändert.

Unter anderem Folgendes ist neu:

Klarere Regeln für jede Vergabe

Nach ANBest-P und ANBest-I müssen Zuwendungsempfänger nun jeden Auftrag wirtschaftlich und im Wettbewerb vergeben, Preise vergleichen und ihr Vorgehen dokumentieren.

Erhöhung der Wertgrenze für Anwendbarkeit des formellen Vergaberechts

Förmliches Vergaberecht (UVgO, VOB/A Abschnitt 1) müssen Zuwendungsempfänger nach ANBest-P und ANBest-I erst ab einer Zuwendung über 175.000 Euro anwenden, statt bisher ab 100.000 Euro. Die ANBest-P verlangt zusätzlich, dass Zuwendungen der öffentlichen Hand, auch des Landes, mehr als 50 Prozent der Gesamtausgaben des Vorhabens decken. Öffentli-che Auftraggeber müssen ihr eigenes Vergaberecht weiter anwenden.

Wertgrenze für Direktaufträge bei 50.000 Euro

Wenden Zuwendungsempfänger die UVgO an, dürfen sie Liefer- und Dienstleistungen bis 50.000 Euro direkt vergeben.

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