Neufassungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen des Bundes
Vergabe 1662
Seit dem 08.09.2026 gelten neue ANBest-P, ANBest-I und ANBest-P-Kosten des Bundes. Die ANBest-Gk 2025 bleibt unverändert.
Unter anderem Folgendes ist neu:
Klarere Regeln für jede Vergabe
Nach ANBest-P und ANBest-I müssen Zuwendungsempfänger nun jeden Auftrag wirtschaftlich und im Wettbewerb vergeben, Preise vergleichen und ihr Vorgehen dokumentieren.
Erhöhung der Wertgrenze für Anwendbarkeit des formellen Vergaberechts
Förmliches Vergaberecht (UVgO, VOB/A Abschnitt 1) müssen Zuwendungsempfänger nach ANBest-P und ANBest-I erst ab einer Zuwendung über 175.000 Euro anwenden, statt bisher ab 100.000 Euro. Die ANBest-P verlangt zusätzlich, dass Zuwendungen der öffentlichen Hand, auch des Landes, mehr als 50 Prozent der Gesamtausgaben des Vorhabens decken. Öffentli-che Auftraggeber müssen ihr eigenes Vergaberecht weiter anwenden.
Wertgrenze für Direktaufträge bei 50.000 Euro
Wenden Zuwendungsempfänger die UVgO an, dürfen sie Liefer- und Dienstleistungen bis 50.000 Euro direkt vergeben.