22.10.2026 Fachbeitrag

Kein Vergaberecht für Oktoberfestzelte

Vergabe 1666

BayObLG, 16.10.2026, Verg 5/26 e

Wer einen Standplatz auf einem Volksfest zulässt, vergibt nicht automatisch eine Dienstleistungskonzession: Übernimmt die Kommune nicht selbst die Aufgabe, die Festzelte zu betreiben, fehlt es am Beschaffungsbezug – der vergaberechtliche Rechtsweg ist dann nicht eröffnet.

Ausgangslage

Eine Münchner Gastronomiebetreiberin sah in der Vergabe von zwei Standplätzen für Festzelte auf dem Oktoberfest 2026 eine ausschreibungspflichtige Dienstleistungskonzession. Die Vergabekammer Südbayern verwarf ihren Antrag als unzulässig. Im Eilverfahren lehnte das BayObLG im Juni 2026 die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ab, ließ die Konzessionsfrage aber offen. Nun hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Kein Beschaffungsbezug, keine Konzession

Der Vergabesenat verneinte eine Dienstleistungskonzession. Erforderlich ist ein Beschaffungsbezug: Die Leistung muss dem Konzessionsgeber unmittelbar zugutekommen oder ihn mittelbar bei der Erfüllung eigener Aufgaben unterstützen. Die Stadt ist zwar Veranstalterin des Oktoberfests, betreibt aber die Festzelte nicht. Sie setzt mit den Betriebsvorschriften nur den Rahmen und die Wirte beschicken ihre Zelte freiwillig.

Einordnung für die Praxis

Für die Praxis z. B. auch für Weihnachtsmärkte gilt: Kommunen sollten dokumentieren, ob sie nur Zugang zu einer Fläche gewähren oder eine eigene Leistung durch Dritte erbringen lassen. Zudem ist die Entscheidung kein Freibrief: Die Vergabe lukrativer Standplätze ohne transparenten Wettbewerb bleibt weiterhin haushalts- und beihilferechtlich problematisch.

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