22.10.2026 Fachbeitrag

Welche Referenzen sind vergleichbar?

Vergabe 1667

OLG Hamburg, 15.07.2026, 1 Verg 1/26

Der Auftraggeber hat einen erheblichen Beurteilungsspielraum, ob eine Referenz mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar ist. Der Vergleichbarkeit steht nicht entgegen, dass der Bieter das Referenz-projekt nur als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) erbracht hat.

Maßstab der Vergleichbarkeit

„Vergleichbar“ heißt nicht „identisch“. Die Referenz muss aber nach Umfang und Schwierigkeit mindestens gleichwertig sein. Maßstab sind die Beschreibung des Auftrags in der Auftragsbekanntmachung (inkl. CPV-Codes) und vor allem die Konkretisierung in den Vergabeunterlagen.

Knappe Begründung genügt

Die Einschätzung des Auftraggebers, ob eine Referenz vergleichbar ist, ist nur eingeschränkt überprüfbar. Er darf seine Wertung knapp begründen, etwa in einer Tabelle. Sie muss nur nachvollziehbar sein. Hat er eine Referenz zunächst zu Unrecht mit Punkten bedacht, darf er diesen Fehler in einer neuen Wertung korrigieren.

ARGE-Referenzen

Referenzen aus einer ARGE zählen grundsätzlich mit, solange der Auftraggeber nichts anderes vorgibt.

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