Nachprüfungsantrag ohne handschriftliche Unterschrift
Vergabe 1659
OLG Brandenburg, 23.06.2026 und 24.08.2026 – 19 Verg 2/26
Bis zum 30.06.2026 mussten Antragsteller Nachprüfungsanträge schriftlich bei der Vergabekammer einreichen. Die Schriftform verlangt grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift. Eine einfache E-Mail genügt nicht.
Bis zum 30.06.2026 genügte einfache E-Mail nicht
Für alle Vergabeverfahren, die vor dem 01.07.2026 begonnen haben, gilt § 161 GWB a. F. fort. Danach müssen Antragsteller Nachprüfungsanträge schriftlich einreichen.
Die Schriftform verlangt grundsätzlich, dass der Antragsteller oder sein Verfahrensbevollmächtigter den Nachprüfungsantrag eigenhändig unterschreibt. Elektronisch kann ein Antrag nur unterschrieben und über das besondere elektronische Anwaltspostfach an ein Behördenpostfach übermittelt werden.
Eine einfache E-Mail mit maschinenschriftlicher Unterschrift wahrte nach bisheriger Gesetzeslage die Schriftform daher nicht.
Seit dem 01.07.2026 genügt eine einfache E-Mail
Seit dem 01.07.2026 dürfen Antragsteller Nachprüfungsanträge nach § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB n. F. auch elektronisch einreichen. Daher genügt nun auch eine einfache E-Mail.