22.10.2026 Fachbeitrag

Keine Überprüfung von Steuerbescheinigungen

Vergabe 1660

OLG Düsseldorf, 21.01.2026, VII Verg 40/25 und 29.04.2026, VII Verg 27/25

Legt ein Bieter eine entsprechende Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern vor, darf der Auftraggeber von der Umsatz-steuerfreiheit der angebotenen Postdienstleistungen ausgehen. Einen Ausschluss muss er auf gesicherte Tatsachen stützen.

Keine eigene Steuerprüfung

Im ersten Fall bot ein Tochterunternehmen der Deutschen Post AG Briefbeförderungsleistungen ohne Umsatzsteuer an. Das OLG Düsseldorf hielt das für zulässig. Der Auftraggeber darf ein Angebot wegen eines Steuerverstoßes nur ausschließen, wenn er diesen Verstoß sicher feststellt. Hier sprachen eine Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern und eine Auskunft des Finanzamts für die Steuerfreiheit. Der Senat folgte damit nicht dem OLG Celle, das eine eigene steuerrechtliche Prüfung des Auftraggebers verlangt hatte.

Bescheinigung bindet, Tarif entscheidet

Im zweiten Fall bot ein regionaler Wettbewerber der Deutschen Post AG seine Leistung umsatzsteuerfrei an und legte eine entsprechende Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern vor. Auch sein Angebot blieb im Wettbewerb. Die Bescheinigung bindet alle Behörden und Gerichte, solange sie nicht offensichtlich fehlerhaft und damit nichtig ist. Der Auftraggeber muss aber prüfen, ob der Bieter zu allgemein gültigen „Jedermann-Tarifen“ anbietet. Individuell ausgehandelte Preise lassen die Steuerfreiheit entfallen.

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