Nachbessern bei Dokumentationsmängeln möglich
Vergabe 1664
OLG Düsseldorf, 15.04.2026 Verg 23/25
Dokumentationsmängel darf der öffentliche Auftraggeber durch Ergänzen der Begründung heilen. Das erstmalige Vorbringen tragender Gründe ist unzulässig.
Produktbezogene Ausschreibung
Ein Auftraggeber schrieb den Bau zweier Wasserrutschen aus, deren Elemente er produktbezogen festlegte. Einen Vergabevermerk fertigte er nicht an. Gegen die Produktvorgabe wandte sich ein Bieter, der dieses Produkt nicht anbieten konnte.
Durch Auftragsgegenstand gerechtfertigt
Die produktspezifische Ausschreibung war durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Der Auftraggeber hatte dafür objektive, auftragsbezogene Gründe, die er willkür- und diskriminierungsfrei festgelegt hatte.
Mangelnde Dokumentation
Dokumentationsmängel darf der Auftraggeber durch Präzisieren oder Ergänzen der ursprünglichen Begründung heilen. Tragende Gründe darf er hingegen nicht erstmalig benennen. Das war hier jedoch der Fall: Der Auftraggeber begründete die Zulässigkeit der Produktvorgabe erstmalig im Nachprüfungsverfahren.
Dokumentationsmangel ohne Folge
Allerdings blieb der Verstoß ohne Folge: Der Dokumentationsmangel schmälerte die Zuschlagschance des Bieters nicht, da dieser das ausgeschriebene Produkt nicht anbietet.