Kein Gewinn ohne wirtschaftliches Risiko
ÖPNV 141
EuGH, 10.09.2026, C-809/24
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Verkehrsunternehmen einen angemessenen Gewinn nach der VO (EG) Nr. 1370/2007 nur dann erhalten, wenn sie ein wirtschaftliches Risiko tragen.
intergrund
Die Region Ligurien vergab einen dreijährigen Überbrückungsvertrag direkt an ein Verkehrsunternehmen. Der Verkehrsvertrag deckte alle Kosten ab, das Verkehrsunternehmen trug kein wirtschaftliches Risiko. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit verlangte es zusätzlich eine Nettokapitalrendite als „angemessenen Gewinn“.
Gewinn ist Gegenleistung für Risiko
Der EuGH stellt klar, dass ein angemessener Gewinn risikobezogen ist. Wer kein Risiko trägt und in einem individuell ausgehandelten Vertrag freiwillig und in Kenntnis der Sachlage auf einen Gewinn verzichtet, ist nach dem EuGH daran gebunden und kann keinen Zusatzgewinn über die Verordnung 1370/2007 verlangen.
Für Aufgabenträger sind Interimsverträge mit vollständiger Kostendeckung, aber ohne Gewinnkomponente damit zulässig. Maßgeblich bleibt die konkrete Risikoverteilung: Je mehr Erlös-, Kosten- oder Investitionsrisiken das Verkehrsunternehmen trägt, desto eher ist eine positive Gewinnkomponente erforderlich.