22.10.2026 Fachbeitrag

Neuigkeiten zu Nachunternehmern und Nachforderungen

Vergabe 1661

OLG Düsseldorf, 03.06.2026 Verg 39/25

Nachunternehmer ist, wer Teile der Leistungen für Bieter erbringt, ohne Vertragspartner zu werden. Geforderte Unterlagen darf der Auftraggeber während des Nachprüfungsverfahrens nachfordern.

Fehlende Unterlagen für Nachunternehmer

Ein Auftraggeber schrieb seinen Internetbetrieb aus. Ein Bieter erklärte nach Angebotsabgabe, für eine Leistung ein anderes Unternehmen einzusetzen, ohne dass ein Unterauftrag vorliege. Der Auftraggeber schloss das Angebot des Bieters wegen nachträglicher Änderungen aus und forderte die fehlenden Unterlagen des anderen Unternehmens im Nachprüfungsverfahren nach. Dem kam der Bieter nicht nach.

Ausschluss

Der Ausschluss war rechtmäßig: Das vom Bieter benannte Unternehmen war Nachunternehmer. Nachunternehmer ist, wer einen Teil der ausgeschriebenen Leistungen erbringt, ohne Vertragspartner des Auftraggebers zu werden. Hilfsfunktionen oder Hilfsleistungen genügen nicht. Maßgeblich ist die Leistungsbeschreibung.

Kein Stopp des Vergabeverfahrens während Nachprüfung

Der Auftraggeber durfte die fehlenden Unterlagen im Nachprüfungsverfahren nachfordern. Das bestehende Zuschlagsverbot hinderte ihn daran nicht. Der Auftraggeber darf das Vergabeverfahren auch während des Nachprüfungsverfahrens fortführen, aufheben oder zurückversetzen. Er bleibt „Herr“ des Vergabeverfahrens.

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