Holding-Gesellschaft als Sektorenauftraggeberin?
Vergabe 1668
OLG Düsseldorf, 14.01.2026 – Verg 14/25
Im Konzern ist vergaberechtlich auf die handelnde Gesellschaft abzustellen, nicht auf den Konzern. Eine Holding ist nur Sektorenauftraggeberin, soweit sie selbst eine Sektorentätigkeit ausübt oder ihre Töchter dabei unterstützt.
Nach der SektVO darf nur vergeben, wer unter anderem selbst eine Sektorentätigkeit ausübt. Zur Sektorentätigkeit zählen auch Tätigkeiten, die ihr dienen.
Mutter- und Tochtergesellschaften getrennt zu betrachten
Bei Konzernen gilt nicht der Konzern insgesamt als Auftraggeber, sondern jeweils die handelnde Rechtsperson. Mutter- und Tochtergesellschaften sind daher getrennt zu betrachten. Eine Holding nimmt nur in dem Umfang dienende Sektorentätigkeiten wahr, in dem sie ihre Töchter bei deren Sektorentätigkeit unterstützt. Eine bloße Beteiligungsholding ist somit keine Sektorenauftraggeberin.