20.12.2021Fachbeitrag

Vergabe 1226

Akteneinsicht und Rügen im Nachprüfungsverfahren

Beim Antrag auf Akteneinsicht kommt es auch darauf an, ob und inwieweit Aktenbestandteile, in die der Antragsteller Einsicht begehrt, erheblich sein können. Eine Rüge, die gänzlich unsubstantiiert ist, ist unzulässig (OLG Naumburg, 02.06.2020, 7 Verg 2/20).

Recht auf Akteneinsicht

Akteneinsicht ist zu versagen, wenn eine Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten des Antragstellers geht. Dem Interesse des Antragstellers ist kein Gewicht beizumessen, wenn die Akteneinsicht dazu dient, ihm den Zugang zu neuen,  gegebenenfalls noch nicht präkludierten Rügen des Vergabeverfahrens, zu verschaffen. 

Rüge „ins Blaue hinein“

Eine Rüge ist nur zulässig, wenn der Antragsteller zumindest Anknüpfungstatsachen oder Indizien vorträgt, die einen hinreichenden Verdacht auf einen konkreten Vergaberechtsverstoß begründen. Reine Spekulationen, insbesondere willkürliche, aufs Geratewohl oder „ins Blaue“ hinein aufgestellte Behauptungen, sind hingegen unzulässig und unbeachtlich.

Beginn der Rügefrist

Die Rügefrist nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB beginnt, sobald der Antragsteller positive Kenntnis von dem Vergaberechtsverstoß erlangt. Dies setzt voraus, dass er die den Verstoß begründenden Tatsachen kennt und aus diesen Tatsachen auch subjektiv auf das Vorliegen eines Verstoßes schließt.

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