Eignungsprüfung anhand vergleichbarer Referenzen
Vergabe 1635
OLG Düsseldorf, 16.07.2025, Verg 3/25
Die Forderung “vergleichbarer” Referenzen in der Bekanntmachung ist hinreichend transparent und bestimmt. Voraussetzung ist, dass sich die Anforderungen aus der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen ergeben.
Bewertungsvorgaben sind einzuhalten
Der Auftraggeber darf bei der Eignungsprüfung nicht von seinen eigenen Bewertungsvorgaben abweichen. Tut er dies dennoch, überschreitet er – vergaberechtswidrig – seinen Beurteilungsspielraum.
Präqualifikationsverzeichnis ersetzt nicht Eignungsnachweis
Der Eintrag im Präqualifikationsverzeichnis ersetzt nicht den Eignungsnachweis. Er erleichtert lediglich die Nachweisführung: Der Auftraggeber kann auf die hinterlegten Referenzen zugreifen. Der Bieter hat einen geringen Verwaltungsaufwand. Inhaltlich unzureichende Referenzen kann der Bieter nicht nachträglich korrigieren. Eine Nachforderung scheidet in diesem Fall aus.