Streit über Konzessionen nur mit einstweiliger Verfügung
Vergabe 1626, Energie 128
OLG Stuttgart, 27.11.2025, 2 U 109/24
Das OLG Stuttgart trifft eine für den Energiesektor praktisch bedeutsame Entscheidung: In Streitigkeiten ist nur ein Eilverfahren möglich.
Statthafter Rechtsbehelf
Wehrt sich ein Bieter gegen Vergabeverstöße aus einem vergabeähnlichen Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz, ist nur das einstweilige Verfügungsverfahren, also das Eilverfahren, statthaft.
Umfassende Auslegung des § 47 Abs. 5 EnWG
Grund dafür ist eine Regelung des Energiewirtschaftsgesetzes, wonach für Rechtsverletzungen das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach der Zivilprozessordnung gilt. Das OLG Stuttgart legt die Norm nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte, der Systematik und dem Zweck der Regelung aus.
Ergebnis: Kein Hauptsacheverfahren
Ergebnis: Eine nach Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens erhobene Klage in der Hauptsache ist unzulässig.