Eignungskriterien – was in der Bekanntmachung steht, zählt!
Vergabe 1631
OLG Koblenz, 24.03.2026 Verg 2/25
Grundlage für die Auslegung von Eignungskriterien ist nur die Bekanntmachung. Die Vergabeunterlagen sind unbeachtlich.
Präzisierte Eignungsanforderungen
Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb Entsorgungsleistungen für Bioabfälle aus. Er forderte zum Nachweis der Eignung in der Bekanntmachung eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb für die ausgeschriebene Abfallart. Die Abfallart präzisierte der Auftraggeber im Vertragsentwurf. Ein Bieter rügte, dass für diese Abfallart kein Bieter die Eignungsanforderungen erfüllen könne.
Bekanntmachung ist maßgebend
Ohne Erfolg! Die Eignungsanforderungen bestimmten sich allein nach der Bekanntmachung. Sinn und Zweck sei, dass potenzielle Bieter unmittelbar auf Grundlage der Bekanntmachung entscheiden sollen, ob sie sich an der Ausschreibung beteiligen können und wollen.
Praxistipp
Vor Beginn eines Vergabeverfahrens sollten Auftraggeber prüfen, ob sie die Eignungskriterien in der Bekanntmachung umfassend und abschließend beschrieben haben. Die Eignung der Bieter dürfen sie nur anhand dieser Angaben prüfen.