Vergabekammer darf Zuschlag endgültig gestatten
Vergabe 1634
OLG Naumburg, 08.05.2026, 6 Verg 2/26
Die Vergabekammer darf das prozessuale Zuschlagsverbot im Nachprüfungsverfahren endgültig aufheben.
Kompetenz der Vergabekammer
Die Vergabekammer darf dem Auftraggeber gestatten, den Zuschlag endgültig – und nicht lediglich vorläufig – zu erteilen, wenn die Interessenabwägung dies rechtfertigt.
Interessenabwägung
Im Rahmen der Interessenabwägung darf die Vergabekammer insbesondere die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags berücksichtigen. Ist dieser offensichtlich unzulässig oder unbegründet, kann dies dafür sprechen, den Zuschlag zu gestatten. Daneben kann ein besonderes Beschleunigungsinteresse des Auftraggebers gegeben sein. Ein solches liegt beispielswiese vor, wenn die ausgeschriebenen Leistungen der Daseinsvorsorge dienen und zeitlich nicht verschiebbar sind. Eine bestehende Interimsversorgung beseitigt das Beschleunigungsinteresse nicht, wenn kleinteilige sukzessive Einzelvergaben angesichts des begrenzten Leistungszeitraums unverhältnismäßig wären.
Vereinbarkeit mit Unionsrecht
Die oben dargestellte Kompetenz der Vergabekammer beschränkt den vergaberechtlichen Primärrechtsschutz nicht in unzulässiger Weise. Ein effektiver Primärrechtsschutz kann nicht nur dadurch erfolgen, dass bis zur endgültigen Entscheidung über den Nachprüfungsantrag ein Zuschlagsverbot besteht. Die Nachprüfungsstelle muss lediglich darüber entscheiden, ob und ggf. bis wann ein Zuschlagsverbot im Nachprüfungsverfahren gelten soll.