22.06.2026 Fachbeitrag

Vergabekammer darf Zuschlag endgültig gestatten

Vergabe 1634

OLG Naumburg, 08.05.2026, 6 Verg 2/26

Die Vergabekammer darf das prozessuale Zuschlagsverbot im Nachprüfungsverfahren endgültig aufheben.

Kompetenz der Vergabekammer

Die Vergabekammer darf dem Auftraggeber gestatten, den Zuschlag endgültig – und nicht lediglich vorläufig – zu erteilen, wenn die Interessenabwägung dies rechtfertigt.

Interessenabwägung

Im Rahmen der Interessenabwägung darf die Vergabekammer insbesondere die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags berücksichtigen. Ist dieser offensichtlich unzulässig oder unbegründet, kann dies dafür sprechen, den Zuschlag zu gestatten. Daneben kann ein besonderes Beschleunigungsinteresse des Auftraggebers gegeben sein. Ein solches liegt beispielswiese vor, wenn die ausgeschriebenen Leistungen der Daseinsvorsorge dienen und zeitlich nicht verschiebbar sind. Eine bestehende Interimsversorgung beseitigt das Beschleunigungsinteresse nicht, wenn kleinteilige sukzessive Einzelvergaben angesichts des begrenzten Leistungszeitraums unverhältnismäßig wären.

Vereinbarkeit mit Unionsrecht

Die oben dargestellte Kompetenz der Vergabekammer beschränkt den vergaberechtlichen Primärrechtsschutz nicht in unzulässiger Weise. Ein effektiver Primärrechtsschutz kann nicht nur dadurch erfolgen, dass bis zur endgültigen Entscheidung über den Nachprüfungsantrag ein Zuschlagsverbot besteht. Die Nachprüfungsstelle muss lediglich darüber entscheiden, ob und ggf. bis wann ein Zuschlagsverbot im Nachprüfungsverfahren gelten soll.

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.