22.06.2026 Fachbeitrag

Vergaberecht schlägt Preisrecht

Vergabe 1638

Das OLG Köln bestätigt in einem weiteren Fall, dass die Verträge zur Beschaffung von Corona-Masken im sogenannten Open-House-Verfahren trotz eines Verstoßes gegen das öffentliche Preisrecht wirksam sind.

Preisrecht grundsätzlich auf Open-House-Verfahren anwendbar

Die Preisverordnung (VO PR Nr. 30/53) sei zwar grundsätzlich auf die im Open-House-Verfahren abgeschlossenen Lieferverträge anwendbar. Dies hätte zur Folge, dass die Lieferanten der Masken anstelle der vereinbarten Preise lediglich weit darunter liegende Selbstkostenpreise verlangen könnten.

Im konkreten Fall jedoch nicht

Im konkreten Fall hat das OLG Köln die Anwendung der VO PR Nr. 30/53 abgelehnt, weil diese gegen das unmittelbar europarechtliche Transparenz-gebot verstoßen würde. Das Transparenzgebot verlangt, dass alle Bedingungen des Verfahrens, einschließlich preisrelevanter Kriterien, für alle Bieter klar, genau und vorhersehbar formuliert sind. Dies war in dem vorliegenden Verfahren nicht der Fall: Hier enthielten weder die Bekanntmachung noch die Vergabeunterlagen einen Hinweis auf die Möglichkeit einer nachträglichen Preisüberprüfung. Im Ergebnis bleibt die VO PR Nr. 30/53 im Wege des Anwendungsvorrangs des europäischen Primärrechts unangewendet. Die vereinbarten Preise sind verbindlich.

BGH verhandelt am 16. September 2026

Der BGH wird am 16. September 2026 über vier der Masken-Fälle verhandeln. Wir werden berichten.

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