22.06.2026 Fachbeitrag

Konzessionsvergaben: Rat muss selbst über Rüge entscheiden

Energie 127, Kommunalwirtschaft 158

OLG Celle, 30.10.2025, 13 U 55/25

Bei Konzessionsvergaben muss der Gemeinderat selbst entscheiden, wie er mit Rügen umgeht. Die Entscheidung darf er nicht auf die Verwaltung übertragen.

Konzessionsverfahren

Bei einer kommunalen Konzessionsvergabe rügte ein unterlegener Bieter die Auswahlentscheidung. Über die Nichtabhilfe der Rügen entschied nicht der Gemeinderat, sondern die Verwaltung, gestützt auf einen Ratsbeschluss, der die Zuständigkeit für den Umgang mit Rügen auf den Bürgermeister übertrug. Der unterlegene Bieter meinte, die Auswahlentscheidung sei wegen des Verstoßes gegen die kommunalrechtliche Zuständigkeit rechtswidrig.

Zuständigkeit des Rates für Umgang mit Rügen

Das OLG stellt klar, dass die Entscheidung über den Umgang mit Rügen Bestandteil der Auswahlentscheidung ist. Damit greift zwingend die kommunalrechtliche Zuständigkeitsordnung. Sieht diese – wie in Niedersachsen – vor, dass der Rat über den Abschluss von Konzessionsverträgen entscheiden muss, darf er auch die Entscheidung über Rügen nicht auf die Verwaltung delegieren. Der Verstoß stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar und führt zur Rechtswidrigkeit der Auswahl eines anderen Bieters.

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