Insiderinformation im Vergabeverfahren
Vergabe 1633
EuGH, 16.04.2026, C-229/24
Die Information über den Nichtzuschlag ersetzt keine Mitteilung nach der Marktmissbrauchsverordnung.
Ausgangslage
In einem Vergabeverfahren für Elektrobusse informierte der Auftraggeber die beteiligten Firmen per E-Mail über die Absicht, den Zuschlag zu erteilen. Unmittelbar nach Erhalt dieser Information verkauften zwei Angestellte eines nicht berücksichtigten Unternehmens ihre Aktien dieses Unternehmens. Im Anschluss veröffentlichte das Unternehmen eine Pressemitteilung und teilte mit, den Zuschlag nicht erhalten zu haben. Der Börsenwert sank stark. Im anschließenden Strafverfahren wegen Insidergeschäften wandten die Angestellten ein, die Information sei aufgrund der vorherigen E-Mail bereits öffentlich gewesen.
Ad-hoc-Meldung
Der EuGH entschied, dass die Information aus dem Vergabeverfahren eine zwingende kapitalmarktrechtliche Ad-hoc-Veröffentlichung von Insiderinformationen nicht ersetzt. Eine E-Mail an Beteiligte im Vergabeverfahren macht die Nichtzuschlagsentscheidung nicht „öffentlich“ im Sinne der Marktmissbrauchsverordnung.
Praxistipp
Für die Praxis bedeutet das: Börsennotierte Bieter, die in Vergabeverfahren Informationen erhalten, müssen prüfen, ob es sich dabei um Insiderinformationen handelt. Insiderinformationen müssen sie auf ihrer Website veröffentlichen.