Preisprüfung bei Unterkostenangeboten
Vergabe 1637
OLG Düsseldorf, 17.05.2024, Verg 30/23
Bei der Preisprüfung nach § 60 VgV muss der Auftraggeber stets sozial- und arbeitsrechtliche Vorgaben prüfen. Zweifelsfragen dürfen vor dem Zuschlag nicht offen bleiben.
Ausgangslage
Die Auftraggeberin schrieb Sicherheitsdienstleistungen für eine Flüchtlingsunterkunft aus. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Die Antragstellerin landete auf Rang fünf und rügte unter anderem eine fehlerhafte Preis- und Eignungsprüfung. Die Auftraggeberin hatte zwar eine Preisprüfung eingeleitet, jedoch nicht überprüft, ob die Bieter bei der Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes neben dem Mindestlohn auch die sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Soziallohn, Lohnnebenkosten) beachteten.
Anforderungen an die Preisprüfung
Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass die Preisprüfung gegen das Vergaberecht verstieß. Die Auftraggeberin hätte die Einhaltung der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorgaben (§ 128 Abs. 1 GWB) zumindest kursorisch prüfen müssen. Bei konkreten Anhaltspunkten ist eine detaillierte Prüfung erforderlich, wobei Zweifelsfragen vor dem Zuschlag nicht offen bleiben dürfen.
Unrealistischer Soziallohn
Im konkreten Fall lag der Stundensatzberechnung ein deutlich unter zehn Prozent liegender Prozentsatz an Lohnnebenkosten zugrunde, was angesichts der tarifvertraglich vorgeschriebenen Urlaubsansprüche und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall unrealistisch war.