Verfahrensaufhebung und Bindefristverlängerung
Vergabe 1632
BayObLG, 24.11.2025, Verg 11/25
Das BayObLG präzisiert die Voraussetzungen von Verfahrensaufhebungen und die Folgen verlängerter Bindefristen.
Bei Verschulden: Aufhebung möglich, aber Schadensersatz
Liegt ein gesetzlicher Aufhebungsgrund vor, darf der öffentliche Auftraggeber ein Verfahren rechtmäßig aufheben. Als Auffangtatbestand fungieren die sog. „anderen schwerwiegenden Gründe“. Das BayObLG stellt jedoch klar: Hat der Auftraggeber den „schwerwiegenden Grund“ zu vertreten, liegt der gesetzliche Aufhebungsgrund nicht vor und die Aufhebung ist zwar möglich, aber rechtswidrig. Die Bieter können in diesem Fall Schadensersatz verlangen.
Verlängerung der Bindefrist
Eine Bindefristverlängerung führt nicht per se zu einer einseitigen, unange-messenen Benachteiligung der Bieter. Die Bindefrist beschreibt den Zeitraum, für den die Bieter an ihre Angebote gebunden sind und sie nicht zurücknehmen oder ändern dürfen. Die Bindefristverlängerung darf nicht dazu führen, dass die Vergabegrundsätze – insbesondere der Gleichbehandlungs- und der Wettbewerbsgrundsatz – verletzt werden.
Auswirkung der Bindefristverlängerung
Verlängert der Auftraggeber die Bindefrist und stimmen die Bieter zu, wirkt sich dies grundsätzlich nicht auf den Vertragsinhalt – insbesondere auf Termine und Vergütung – aus. Der Vertrag ist insoweit ergänzend auszulegen und der Vergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B anzupassen.