Angebot unauskömmlich? Wie klärt man auf?
Vergabe 1627
OLG Brandenburg, 16.12.2025, 19 Verg 1/25
Ein Auftraggeber kann ein Angebot nur wegen Unauskömmlichkeit ausschließen, wenn er zuvor hinreichend klar vom Bieter verlangt hat, den Preis aufzuklären.
Begrenztes Aufklärungsverlangen
Verlangt der Auftraggeber, die Preise von bestimmten Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses aufzuklären, muss der Bieter nur darauf antworten. Die übrigen nicht ausdrücklich benannten Kalkulationsansätze muss der Bieter nicht näher erläutern.
Klarheitsgebot
Das Aufklärungsverlangen muss eindeutig und verständlich formuliert sein. Der Bieter muss erkennen können, welche Angaben oder Nachweise verlangt werden, damit er die Ernsthaftigkeit seines Angebots vollständig belegen kann. Dies verhindert willkürliche Entscheidungen des Auftraggebers und gewährleistet einen fairen Wettbewerb.
Aufklärungsumfang
Der Auftraggeber muss die Aufklärung auf die konkreten Zweifel beschränken, die sich aus dem Angebot ergeben. Er darf keine pauschalen Erläuterungen zu allgemeinen Projektrisiken verlangen. Aufzuklären sind nur Risiken, die mit den Kalkulationsansätzen des Bieters zusammenhängen und die ordnungsgemäße Leistung gefährden können.