Wieviel Information gehört ins Absageschreiben?
Vergabe 1636
KG Berlin, 14.04.2026, Verg 13/25
Der Auftraggeber muss den unterlegenen Bietern auch den Preis des Bestbieters mitteilen.
Mangelnde Information
Der Auftraggeber teilte einem unterlegenen Bieter vor der Zuschlagserteilung nur mit, sein Angebot belege Platz 12 und ein anderer Bieter sei günstiger. Den konkreten Preis des Bieters, der den Zuschlag erhalten sollte, nannte er nicht.
Transparenz überwiegt Geheimhaltung
Ist der Preis das einzige Zuschlagskriterium, muss der Auftraggeber auch den Preis des für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes mitteilen. Das Interesse des unterlegenen Bieters an einem transparenten Vergabeverfahren überwiegt nach Ansicht des Kammergerichts das Geheimhaltsungsinteresse des Bestbieters an seinem angebotenen Gesamtpreis.
Praxistipp
Für Bieter bedeutet das: Wer nach einer Absage nur eine pauschale Begründung erhält, sollte zeitnah rügen und weitere Informationen einfordern. Der Auftraggeber muss seine Entscheidung so erläutern, dass der unterlegene Bieter nachvollziehen kann, ob seine Rechte gewahrt wurden.