Wann der Auftraggeber doch ein bestimmtes Produkt fordern darf
Vergabe 1630
EuGH, 16.04.2026, C-568/24
Der Fall eines Operationsrobers zeigt: Technische Vorgaben in einer Ausschreibung dürfen nur unter engen Voraussetzungen auf ein bestimmtes Produkt zugeschnitten sein.
Typenverweis grundsätzlich verboten
Ein öffentlicher Auftraggeber darf in seiner Leistungsbeschreibung grundsätzlich keine konkreten technischen Anforderungen an Modularität und Mobilität, Gewicht, Platzbedarf und Anordnung der Arme eines Operationsroboters vorgeben. Diese technischen Anforderungen beziehen sich auf „Typen“ einer Ware oder eine „bestimmte Produktion“ und führen zum Ausschluss bestimmter Unternehmen oder Waren.
Zulässige Ausnahme
Von diesem grundsätzlichen Verbot darf der Auftraggeber abweichen, wenn sich aus dem Beschaffungsbedarf zwangsläufig Anforderungen ergeben, die nur ein bestimmter Produkttyp erfüllt. In diesem eng auszulegenden Ausnahmefall darf der Auftraggeber auch auf den Zusatz „oder gleichwertig“ verzichten.
Keine vorgelagerte Begründungspflicht
Der Auftraggeber muss die in der Leistungsbeschreibung festgelegten technischen Spezifikationen nicht in den Auftragsunterlagen objektiv begründen. Er muss aber begründen können, inwiefern der Detaillierungsgrad der betreffenden technischen Spezifikation erforderlich ist, um die verfolgten Ziele zu erreichen. Die Entscheidung befreit ihn also nicht von der Pflicht, die Gründe im Vergabevermerk zu dokumentieren.