25.01.2023Fachbeitrag

Vergabe 1343

Aktuelle Erlasse zu Vertragsanpassungen infolge des Ukrainekrieges

Die Sonderregelungen für Vertragsanpassungen aufgrund von kriegsbedingten Lieferengpässen und Preissteigerungen für bestimmte Baumaterialien wurden mit Erlass vom 06.12.2022 verlängert. Vorerst bis zum 30.06.2023 gilt damit die am 25.03.2022 geschaffene und am 22.06.2022 modifizierte Erlasslage.

Sonderregelungen für bestehende Verträge bestehen fort

Die Sonderregelungen für bestehende Verträge, insbesondere die Möglichkeit zur Vereinbarung von Preisanpassungen oder Preisgleitklauseln, wurden damit nachgeschärft. Folgendes hat sich gändert: Die Instrumente der Stoffpreisgleitklausel und der Vertragsanpassung stehen in einem alternativen Verhältnis zueinander. Bei der Aufnahme einer Stoffpreisgleitklausel ist ein Selbstbehalt von 10 Prozent zu vereinbaren (bisher: 20 Prozent).   

Aufnahme von Stoffpreisgleitklauseln weiter erleichtert

Die Mindestanforderungen für Stoffpreisgleitklauseln wurden für neue Vergabeverfahren weiter gesenkt. So besteht eine Beschränkung auf ausdrücklich benannte Stoffgruppen nicht mehr. Auch können sie schon dann vereinbart werden, wenn der Wert des Stoffes 0,5 Prozent der geschätzten Auftragssumme beträgt, solange er einen Betrag von 5.000 Euro überschreitet. Um die Mehr- oder Minderkosten im Rahmen der Klausel ermitteln zu können, wurde eine weitere vereinfachte Methode eingeführt. Die Vereinfachungen gelten auch für laufende Vergabeverfahren, wobei die Entscheidung über die Aufnahme im Ermessen des Auftraggebers liegt.

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