Kein Entgeltanspruch eines Arbeitnehmers bei Krankmeldung nach abgelehntem Urlaubsantrag
Update Arbeitsrecht Mai 2026
Arbeitsgericht Heilbronn, Urteil vom 27. März 2026 - 7 Ca 314/25
Wenn ein Arbeitnehmer sich (wiederholt) unmittelbar nach einem abgelehnten Urlaubsantrag exakt für diesen Zeitraum arbeitsunfähig meldet, so ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, denn hierdurch begründen sich ernsthafte Zweifel an der behaupteten Erkrankung.
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer war als Produktions- und Lagerarbeiter bei einem Tierfutterhersteller beschäftigt. Im Sommer 2025 befand er sich vom 28. Juli 2025 bis zum 15. August 2025 im genehmigten Erholungsurlaub, den er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in Rumänien verbrachte. Noch während des Urlaubs wandte er sich mehrfach telefonisch an seinen Vorgesetzten mit der Bitte, den Urlaub um eine weitere Woche (18. bis 22. August 2025) zu verlängern. Als Begründung führte er an, seine Lebensgefährtin befinde sich in stationärer Krankenhausbehandlung und der Zeitpunkt ihrer Entlassung sei ungewiss. Die Arbeitgeberin lehnte die Verlängerung ab. Am Morgen des 18. August 2025 – nur wenige Stunden vor seinem geplanten Einsatz – meldete er sich unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Hausarztes krank, und zwar für exakt den Zeitraum, für den er zuvor vergeblich eine Urlaubsverlängerung beantragt hatte. Bereits im Jahr 2024 hatte sich ein vergleichbarer Ablauf ereignet – auch damals war der Arbeitnehmer unmittelbar im Anschluss an seinen dreiwöchigen Sommerurlaub für exakt eine Woche krankgeschrieben worden. Vor diesem Hintergrund verweigerte die Arbeitgeberin ihm die Entgeltfortzahlung für die Zeit der Krankmeldung vom 18. bis 22. August 2025. Mit seiner Klage verlangte der Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung in Höhe von 700,21 EUR brutto nebst Zinsen.
Entscheidung
Das Arbeitsgericht Heilbronn wies die Klage auf Entgeltfortzahlung vollumfänglich ab, da der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch die Gesamtumstände erschüttert sei. Aus Sicht des Arbeitsgerichts waren hierfür mehrere Indizien maßgeblich: Der Kläger hatte zunächst erfolglos versucht, seinen Erholungsurlaub für exakt den Zeitraum verlängern zu lassen, für den er sich unmittelbar darauf arbeitsunfähig meldete. Die Krankmeldung erfolgte zudem erst wenige Stunden vor dem geplanten Arbeitsbeginn. Hinzu trat der Umstand, dass sich bereits im Vorjahr ein praktisch identischer Geschehensablauf ereignet hatte, sodass sich über zwei aufeinanderfolgende Jahre hinweg dasselbe Muster abzeichnete. Infolge der Erschütterung des Beweiswerts oblag es nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast nunmehr dem Kläger, seine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit substantiiert darzulegen und unter Beweis zu stellen. Diesen Anforderungen vermochte der Kläger nicht zu genügen: Der als Zeuge vernommene Hausarzt konnte sich an die konkrete Behandlungssituation nicht mehr erinnern und war insbesondere nicht in der Lage anzugeben, ob er den Kläger persönlich untersucht oder die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich auf telefonische Schilderung hin ausgestellt hatte. Die ärztlichen Behandlungsunterlagen wiesen lediglich eine Diagnose, jedoch keinen dokumentierten Untersuchungsbefund auf. Auf Grundlage dieser Beweislage gelangte das Gericht nicht zu der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Überzeugung, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war.
Praxistipp
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht unerschütterlich. Dem Arbeitgeber steht die Möglichkeit offen, ihn zu entkräften, indem er konkrete Tatsachen vorträgt, die ernsthafte und objektiv nachvollziehbare Zweifel an der angeblichen Erkrankung begründen. Gelingt diese Erschütterung, kehrt sich die Beweislast um: Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsunfähigkeit dann selbst nachweisen. Konkret bedeutete dies, dass er im Einzelnen unter Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht darlegen muss, welche Erkrankung vorlag, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden, und welche ärztliche Behandlung erfolgte.
Die Entscheidung des ArbG Heilbronn reiht sich in eine aus Arbeitgebersicht erfreuliche Rechtsprechungslinie ein. Die hier vorliegenden Umstände (gescheiterter Urlaubsantrag, wiederkehrendes Muster) treten nun neu neben weitere Konstellationen, bei denen die Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte in Betracht kommt: beispielsweise eine den Zeitraum der Kündigungsfrist abdeckende Arbeitsunfähigkeit oder die Ausübung von Tätigkeiten während der Krankschreibung, die mit der angegebenen Erkrankung nicht vereinbar sind.
Arbeitgeber können folgerichtig durchaus berechtigt sein, eine Entgeltfortzahlung auch bei Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verweigern und sollten stets für den jeweiligen Einzelfall prüfen, ob die Voraussetzungen einer Beweiserschütterung vorliegen.