01.06.2026 Fachbeitrag

BVerwG legt dem EuGH Fragen zum Vaterschaftsurlaub vor

Update Arbeitsrecht Mai 2026

BVerwG, Beschluss vom 29. April 2026, Az.: 1 WB 27.25

Warum entscheidet ein Verwaltungsgericht über ein arbeitsrechtlich relevantes Thema? Der Antragsteller ist Stabsoffizier der Bundeswehr. Für Klagen von Soldaten in diesem Rang sind die beim BVerwG angesiedelten Wehrdienstsenate erst- und letztinstanzlich zuständig, der Fall landete also direkt beim Bundesverwaltungsgericht, §§ 21 Abs. 1, 22 WBO. Anlässlich der Geburt seiner Tochter im Januar 2024 beantragte der Offizier zehn Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge und berief sich auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/1158 (Vereinbarkeitsrichtlinie). Die Dienststelle lehnte ab und gewährte stattdessen Erholungsurlaub. Der Bund vertritt die Auffassung, Deutschland habe die Richtlinie durch das Vereinbarkeitsrichtlinienumsetzungsgesetz vom 19. Dezember 2022 vollständig umgesetzt. Ein gesonderter Vaterschaftsurlaub sei nicht erforderlich, da die Ausnahmetatbestände des Art. 20 Abs. 6 und 7 der Richtlinie griffen: Deutschland verfüge bereits über Elternzeit- und Elterngeldregelungen, die für jeden Elternteil eine mindestens sechsmonatige Elternzeit bei angemessener Vergütung vorsähen.

Entscheidung 

Das BVerwG hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen vorgelegt. Im Kern geht es darum, (1) ob Art. 8 Abs. 2 der Vereinbarkeitsrichtlinie unmittelbar anwendbar ist, wenn der Staat selbst Arbeitgeber ist, (2) ob Deutschland die Ausnahmetatbestände des Art. 20 Abs. 6 und 7 kombinieren darf, um sowohl die zeitlichen Anforderungen (über die Elternzeit) als auch die Vergütungsanforderungen (über das Elterngeld) als erfüllt anzusehen, und (3) ob eine Berufung auf Art. 20 Abs. 7 überhaupt möglich ist, wenn das Elterngeld in bestimmten Fällen, insbesondere bei hohen Einkommen oder bei Unterschreiten des zweimonatigen Mindestbezugszeitraums, gar nicht gezahlt wird. 

Die bisherige instanzgerichtliche Rechtsprechung ist gespalten: Das VG Köln (Urt. v. 11. September 2025, Az. 15 K 1556/24) bejahte einen unmittelbaren Anspruch aus der Richtlinie gegenüber dem Staat als Dienstherrn. Das LG Berlin II (Urt. v. 1. April 2025, Az. 26 O 133/24) verneinte dagegen einen Staatshaftungsanspruch und hielt die deutschen Regelungen für unionsrechtskonform.

Praxishinweis 

Politisch ist das Thema verfahren: Bereits die Ampel-Koalition hatte im Koalitionsvertrag 2021 eine zweiwöchige vergütete Freistellung („Familienstartzeit“) vereinbart, scheiterte aber an internen Unstimmigkeiten über die Finanzierung. Im aktuellen Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode ist die Familienstartzeit nicht mehr enthalten. Für Arbeitgeber in der Privatwirtschaft gilt: Ein unmittelbarer Anspruch auf Vaterschaftsurlaub aus der Richtlinie kommt mangels vertikaler Direktwirkung gegenüber privaten Arbeitgebern nicht in Betracht. Entscheidet der EuGH jedoch, dass die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde, wird der Gesetzgeber zum Handeln gezwungen sein. Arbeitgeber sollten das Verfahren aufmerksam verfolgen: Im Fall einer EuGH-Entscheidung zugunsten des Antragstellers ist mit der gesetzlichen Einführung eines bezahlten Vaterschaftsurlaubs von zehn Arbeitstagen zu rechnen, finanziert voraussichtlich über das U2-Umlageverfahren.

Als PDF herunterladen

Ansprechpartner

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.