Angebote von Gesellschaften mit Russland-Verbindung
Vergabe 1613
EuGH, C-313/24 12.02.2026
Der EuGH verbietet den Zuschlag an Unternehmen, deren Geschäftsführer russische Staatsbürger sind, falls eine plausible Gefahr besteht, dass europäische Mittel in die russische Wirtschaft umgeleitet werden.
Umfassende Prüfung
Vor der Vergabe eines öffentlichen Auftrags ist der Sachverhalt genau zu prüfen. Die Tatsache, dass ein Geschäftsführer russischer Staatsangehöriger ist, reicht nicht aus, um den Anwendungsbereich des Art. 5k Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 833/2014 („Russland-Sanktionsverordnung“) zu eröffnen.
Faktische Kontrolle zwingend
Ein Geschäftsführer kontrolliert eine Gesellschaft faktisch, wenn er unabhängig von formalen Beteiligungsverhältnissen diese tatsächlich steuert. Wenn diese Person maßgeblichen Einfluss auf wesentliche Geschäftsentscheidungen hat, ist das der Fall. Falls Einflussmöglichkeiten fehlen oder ein Abfluss von europäischen Mitteln als höchst unwahrscheinlich erscheint, liegt keine faktische Kontrolle vor. Ein Ausschluss ist dann rechtswidrig.