28.11.2019Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht November 2019

AU-Bescheinigung – 3. Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III)

Der Bundestag hat am 24. Oktober 2019 den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September diesen Jahres, welcher unter anderem die Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ermöglichen will, mehrheitlich angenommen. 

Wegfall des „gelben Zettels“ zugunsten elektronischer Abfrage durch den Arbeitgeber

Im Rahmen eines dritten Bürokratieentlastungsgesetzes sollen u. a. Wirtschaft, Bürger und Verwaltung dadurch entlastet werden, dass der bisher notwendige „gelbe Zettel“, den der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in Papierform zu übergeben hat, durch eine zeitgemäße digitale Übermittlung ersetzt werden soll.

Nach § 5 EFZG hat der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit eine Anzeige- und Nachweispflicht. Danach muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich, möglichst vor Beginn der Arbeit, die Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen. An diesem Erfordernis wird sich nichts ändern. Im Rahmen der Nachweispflicht muss der Arbeitnehmer bisher darüber hinaus seine Arbeitsunfähigkeit bei mehr als drei Kalendertagen andauernder Arbeitsunfähigkeit durch eine Bescheinigung eines Arztes in Papierform nachweisen, soweit der Arbeitgeber nicht eine Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt verlangt.

Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung wurde bereits zum 1. Januar 2021 ein elektronisches Übermittlungsverfahren von Arbeitsunfähigkeitsdaten durch die Ärzte an die Krankenkassen eingeführt, so dass zukünftig die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse nicht mehr in Papierform durch den Versicherten weitergeleitet werden muss. Hierzu sollen alle Vertragsärzte mit Ablauf des Jahres 2020 in diese neue Art der Übermittlung eingebunden werden. Dieses Gesetz ändert indes nichts daran, dass Arbeitnehmer auch nach dem 1. Januar 2021 ihre Bescheinigungen noch in Papierform an ihre Arbeitgeber übermitteln müssten.

Das BEG III soll diese Lücke in der digitalen Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen schließen und ca. 77 Millionen Euro pro Jahr Einsparungen mit sich bringen. Diese Summe basiert auf geschätzten Kosten von 1 Euro pro Ausstellung und den vom GKV-Spitzenverband im Jahr 2017 verzeichneten 77 Millionen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. 

Künftig sollen nach dem BEG III die Krankenkassen den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit des gesetzlich versicherten Arbeitnehmers informieren, ohne dass ein Mitwirken des Arbeitnehmers, insbesondere die Einreichung der Bescheinigung in Papierform, notwendig wird. Auch die Einstufung als Erst- oder Folgekrankmeldung sowie das Auslaufen von Entgeltfortzahlungsansprüchen soll über diesen Meldevorgang für den Arbeitgeber zugänglich sein. Der Grund für die Arbeitsunfähigkeit wird dem Arbeitgeber – wie bisher – nicht mitgeteilt. 

Keine vollständige Abschaffung der Vorlagepflicht

Durch das BEG III wird die Vorlagepflicht des Arbeitnehmers jedoch nicht zur Gänze abgeschafft. Sie bleibt bei privat versicherten Arbeitnehmern, bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten oder bei Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Ärzte bestehen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. 

Ausblick für die Praxis

In der Praxis führt die Frage der ordnungsgemäßen und insbesondere rechtzeitigen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oftmals zu Streit zwischen den Arbeitsvertragsparteien und ist nicht selten Anlass für den Ausspruch verhaltensbedingter Kündigungen. Diese Streitigkeiten sollen durch die Einführung eines elektronischen Meldeverfahrens zukünftig vermieden werden. Dabei wird der Arbeitgeber nunmehr anstelle des Arbeitnehmers in die Pflicht genommen, bei Eingang einer Krankmeldung selbst die Arbeitsunfähigkeitsdaten bei der Krankenkasse abzufragen, so dass eine Verletzung der Nachweispflicht durch den Arbeitnehmer zukünftig die Ausnahme sein sollte.
 

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