08.12.2023Fachbeitrag

Vergabe 1428, Energie 118

Ausnahmen von der Sektorenrichtlinie

Bestimmte Tätigkeiten der Erzeugung und des Handels mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen unterfallen nicht der Sektorenrichtlinie (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1978 der Kommission vom 21.09.2023, Abl. L 253/13).

Ausnahme im Bereich der erneuerbaren Energien

Die EU-Kommission hat klargestellt, dass einige Leistungen nicht unter die Sektorenrichtlinie fallen, weil sie unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind.

Bei Direktvermarktung keine Anwendung der Sektorenrichtlinie

Die Ausnahme betrifft vor allem Aufträge, bei denen der Strom aus Anlagen erneuerbarer Energien stammt, die der verpflichtenden Direktvermarktung unterliegen. Dies ist der Fall, wenn die Energieerzeuger den produzierten Strom selbst vermarkten müssen und daher gerade keine feste Einspeisevergütung nach dem EEG erhalten.

Bei festem Einspeisetarif schon

Aufträge über die Erzeugung von und den Großhandel mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen, bei denen die erzeugenden Anlagen einem festen Einspeisetarif oder dem Mieterstromzuschlag unterliegen, fallen weiterhin unter die Sektorenrichtlinie.

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