Ausschluss eines Angebots an falsche Internetadresse?
Vergabe 1654
OLG Dresden, 04.12.2025, Verg 4/25
Ein Angebot ist als verspätet auszuschließen, wenn der Bieter das Angebot rechtzeitig, aber an eine falsche Internetadresse hochgeladen hat. Dies gilt auch dann, wenn diese im Machtbereich des Auftragge-bers liegt.
Auftraggeber schafft ausschließlichen Kommunikationsweg
Bieter müssen Angebote unter der für das konkrete Fachlos bestimmten Internetadresse hochladen. Lädt ein Bieter das Angebot unter einer für ein anderes Fachlos bestimmten Internetadresse hoch, genügt das nicht.
Dies gilt auch dann, wenn beide Internetadressen zum Vergabeserver des Auftraggebers führen und somit in dessen Machtbereich gelangen. Fordert der Auftraggeber nur dazu auf, Angebote unter der konkret benannten Internetadresse abzugeben, muss er anders zugegangene Angebote nicht berücksichtigen.
Keine Aufklärungspflicht des Auftraggebers
Es besteht mangels Unklarheit des Angebotsinhaltes auch keine Aufklärungspflicht des Auftraggebers, wenn der Bieter das Angebot eindeutig unter der falschen Internetadresse hochgeladen hat.