18.03.2024Fachbeitrag

Vergabe 1443, Energie 119, Kommunalwirtschaft 155

BGH: Eigentum am Fernwärmenetz

Das Stuttgarter Fernwärmenetz gehört auch nach Beendigung des befristeten Konzessionsvertrags dem Energiekonzern (EnBW) und muss nicht zurückgebaut werden (BGH, 05.12.2023, KZR 101/20).

Kein automatischer Eigentumsübergang

Der zwischen der Stadt Stuttgart und der EnBW geschlossene Konzessionsvertrag regelt nicht die Eigentumsrechte an den Fernwärmeleitungen nach Beendigung des Vertrags. Der BGH entschied, dass das Eigentum nicht kraft Gesetzes an die Gemeinde als Eigentümerin der Grundstücke fällt. Dazu bedarf es einer – hier fehlenden – Willensentschließung des Eigentümers. Die Stadt hat auch keinen Anspruch auf Übereignung oder Beseitigung der Fernwärmeleitungen.

Zukünftiger Betrieb unklar

Die EnBW hat keinen Anspruch auf Abschluss eines neuen Wegenutzvertrags zum Betrieb des Fernwärmenetzes. Ob die Stadt verpflichtet ist, ein Auswahlverfahren durchzuführen, hat der BGH offengelassen.

Praxistipp: Endschaftsregelung erforderlich

Endschaftsregelungen, die die rechtlichen Beziehungen nach Beendigung des Konzessionsvertrags regeln, schaffen Rechtssicherheit und können Streit zur Infrastruktur und zu Folgeausschreibungen vorbeugen.

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.