Keine Dringlichkeit bei Investitionsstau
Vergabe 1606
OLG Sachsen-Anhalt, 04.11.2025, 6 Verg 3/25
Ein Auftraggeber muss das Nachprüfungsverfahren abwarten, wenn eine Auftragsvergabe nur wegen eines Investitionsstaus der öffentlichen Hand dringlich ist.
Entwickeln einer Fachanwendung
Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb eine Fachanwendung aus, um Anträge zu bearbeiten. Gegen den beabsichtigten Zuschlag wandte sich der unterlegene Bieter. Im Eilverfahren begründet der Auftraggeber die Dringlichkeit mit der angestiegenen Zahl an Anträgen, die er bearbeiten müsse.
Keine Dringlichkeit
Ohne Erfolg: Als Gründe für die angebliche Dringlichkeit wurde genannt, dass die öffentliche Hand in den vergangenen Jahren trotz „sukzessiven Anwachsens der Probleme“ keine Haushaltsmittel bereitgestellt habe.
Effektiver Rechtsschutz verkürzt
Diese Gründe sind aber dem Auftraggeber zuzurechnen. Anderenfalls könnte der Auftraggeber den effektiven Rechtsschutz der Bieter zu einer Ausnahme verkürzen.