Eignungsleihe von Tochter-Gesellschaften
Vergabe 1603
EuGH, 22.01.2026, C-812/24
Der EuGH hat entschieden, dass die Muttergesellschaft nicht allein deshalb vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden darf, weil eine Eigenerklärung der Tochtergesellschaft fehlt.
Eignungsleihe der Mutter von Tochter
Unternehmen dürfen zum Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen (sog. Eignungsleihe). Hierzu zählen auch die Kapazitäten von Tochterunternehmen. Der Aufraggeber prüft, ob das eignungsverleihende Unternehmen die Eignungskriterien erfüllt und ob Ausschlussgründe vorliegen.
Freier Nachweis der Eignung
Hinsichtlich des Nachweises der Eignung gilt der Grundsatz der freien Beweisführung. Ein Unternehmen darf mit allen geeigneten Mitteln nachweisen, dass es geeignet ist. Eigenerklärungen sind also nicht das einzige zulässige Nachweismittel. Statt Eigenerklärungen darf das Unternehmen auch Bescheinigungen von Behörden oder Dritten einreichen.
Kein Ausschluss
Das Fehlen geforderter Eigenerklärungen rechtfertigt einen Ausschluss des Unternehmens alleine nicht. Der Auftraggeber muss prüfen, ob das Unternehmen auf andere Weise seine Eignung nachgewiesen hat oder ob das Versäumnis behoben werden kann.
Praxistipp
Der Auftraggeber kann Unternehmen auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachzureichen.