Ladesäulen an der Autobahn nur mit Vergabeverfahren
Vergabe 1614
OLG Düsseldorf, 06.03.2026 – VII-Verg 29/22
Die Autobahn GmbH darf dem jetzigen Betreiber von Raststätten die Konzession für den Betrieb von Schnellladeinfrastruktur nicht ohne Vergabeverfahren erteilen.
Ausgangslage
Die Autobahn GmbH erweiterte im April 2022 die bestehenden Raststättenkonzessionen um den Betrieb von Schnellladesäulen für E-Autos.
Grenzen zulässiger Vertragsänderungen
Das OLG Düsseldorf legte dem EuGH zunächst die Frage vor, ob für Konzessionen, die damals nicht ausschreibungspflichtig waren, die vergaberechtlichen Grenzen für Vertragsänderungen gelten. Das bejahte der EuGH. Zudem stellte er klar, dass in den Fällen Direktvergaben nur zulässig seien, wenn die Änderung erforderlich sei, um die Pflichten aus dem ursprünglichen Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen. In diesem Fall dürfen Auftraggeber den Vertrag ausnahmsweise ohne Vergabeverfahren ändern.
Keine Ausnahme im konkreten Fall
Nach Rückverweis entschied das OLG Düsseldorf, dass die Zusatzverträge die Konzessionen wesentlich ändern. Eine Erweiterung der Konzessionen ist nicht erforderlich, um Tankstellen und Raststätten zu betreiben.