EuGH zu Inhouse-Vergaben im Stadtkonzern
Vergabe 1609
EuGH, 15.01.2026, C-692/23
Die Entscheidung des EuGH kann für alle Inhouse-Vergaben relevant werden. Um zu berechnen, ob 80 % der Tätigkeiten für den Auftraggeber erbracht werden, kommt es nicht nur auf den Umsatz der beauftragten Konzernmutter an. Tochter-Drittgeschäfte sind einzubeziehen.
Rechtlage
Ein Auftrag darf nur dann ohne Vergabverfahren vergeben werden, wenn der Auftragnehmer zu mehr als 80 % für den öffentlichen Auftraggeber tätig wird.
Wirtschaftliche Einheit
Bei Konzernmuttergesellschaften sind – so der EuGH – auch die Umsätze der Tochtergesellschaften einzubeziehen. Wenn also ein öffentlicher Auftraggeber eine Konzernmuttergesellschaft inhouse beauftragen möchte, ist der konsoliderte Gruppenumsatz zu prüfen. Nur wenn die Konzerngruppe insgesamt zu mehr als 80 % für den kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber tätig wird, ist die Konzernmuttergesellschaft inhousefähig. Andernfalls könnten Unternehmen das Vergaberecht umgehen, indem sie Marktaktiviäten auf Tochtergesellschaften verlagern.
Praxisrelevanz
Öffentliche Auftraggeber, die Aufträge inhouse an Konzernunternehmen vergeben wollen, müssen künftig den Umsatz der gesamten Gruppe berücksichtigen. Im Stadtkonzern gilt z. B. der Umsatz der Stromtochter mit privaten Abnehmern ggf. als Drittgeschäft. Offen ist, ob die Entscheidung des EuGH auch für die Vergabe von Aufträgen an Tochtergesellschaften des Konzerns gilt.