Einmal geeignet – Immer geeignet
Vergabe 1604
OLG Düsseldorf, 05.03.2025, Verg 33/24
Das OLG Düsseldorf hält an seiner Auffassung fest, dass Unternehmen grundsätzlich auf die im Teilnahmewettbewerb bestätigte Eignung vertrauen dürfen.
Vertrauensschutz
Einmal zum Verhandlungsverfahren zugelassene Unternehmen müssen danach grundsätzlich nicht damit rechnen, dass der Auftraggeber ihre Eignung erneut überprüft und sie vom Verfahren ausschließt.
Bindungswirkung
Dies ist nur dann zulässig, wenn sich die der ursprünglichen Prüfung zugrundeliegenden Tatsachen geändert haben oder die Prüfung noch nicht abgeschlossen war. In allen anderen Fällen ist die ggf. fehlerhafte Entscheidung des Auftraggebers am Ende des Teilnahmewettbewerbs grundsätzlich bindend.
Eingeschränkter Rechtsschutz
Das OLG Düsseldorf geht insbesondere nicht davon aus, dass ein Konkurrent nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs die Wiederholung einer fehlerhaften Eignungsprüfung eines Mitbewerbers herbeiführen kann. Der Konkurrent hätte die fehlende Eignung bereits im Teilnahmewettbewerb rügen müssen.
Abweichung vom BayObLG
Die Entscheidung übersieht, dass Konkurrenten ihre Mitbewerber während des Teilnahmewettbewerbs noch gar nicht kennen – selbst bei Akteneinsicht. Überzeugender ist die Auffassung des BayObLG (17.09.2015, Verg 3/15), wonach ein Auftraggeber nach Rüge eines Konkurrenten eine fehlerhafte Eignungsprüfung vor Zuschlag grundsätzlich wiederholen muss.