17.11.2023Fachbeitrag

Vergabe 1418

BVerwG: Keine Gemeinnützigkeit bei Gewinnerzielungsabsicht

Öffentliche Auftraggeber dürfen Notfalldienste vergaberechtsfrei nur an gemeinnützige Organisationen vergeben, die keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen (BVerwG, 21.09.2023, 3 B 44.22).

Keine Vergaberecht bei Notfalldiensten durch gemeinnützige Organisationen

Öffentliche Auftraggeber müssen Dienstleistungen des  Zivil-und Katastrophenschutzes und der Gefahrenabwehr nicht ausschreiben, wenn sie die Aufträge an gemeinnützige, anerkannte Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen vergeben (§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB).

Gewinnerzielungsabsicht unzulässig

Laut Bundesverwaltungsgericht gilt diese Ausnahme vom Vergaberecht nur dann, wenn die gemeinnützigen Einrichtungen keine Gewinne erzielen wollen und nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind. Auch dürfen sie ihren Mitgliedern keine Gewinne auszahlen. Erzielt eine Hilfsorganisation Gewinne, muss sie diese für ihren gemeinnützigen Zweck verwenden.

Europarechtskonforme Auslegung

Diese Vorgaben folgen aus dem Europarecht. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Organisation nur dann gemeinnützig, wenn sie keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt.

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