05.03.2020FachbeitragCorona

Update Versicherungsrecht März 2020 | Sondernewsletter Corona-Virus

Corona-Virus und Versicherungsschutz

Das Corona-Virus sorgt derzeit für große Aufregung. Viele Betriebe prüfen ihre Risiken für den Fall einer Infektion oder versuchen, Schäden durch abgesagte Veranstaltungen und Messen zu amortisieren. In diesem Zusammenhang sind folgende versicherungsrechtliche Fragen relevant:

Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen

Wird in der Belegschaft eines Betriebes ein Verdachtsfall bekannt, droht schnell – entweder aus Fürsorgepflicht des Arbeitgebers oder auf behördliche Weisung – die vorübergehende Schließung des betroffenen Betriebsteils.

Leider besteht für derartige Betriebsunterbrechungen unter den üblichen Versicherungsregimen kein Versicherungsschutz. Die verbreiteten Betriebsunterbrechungsversicherungen knüpfen jeweils an einen Sachschaden, der durch eine versicherte Gefahr verursacht worden sein muss, an. An einem solchen Sachschaden fehlt es im Fall einer Virusbedingten Betriebsschließung. Gleiches gilt auch für Bausteine, die an versicherte Sachschäden in anderen Betriebsteilen oder gar bei Lieferanten anknüpfen.

Seltener gibt es explizite Betriebsschließungsversicherungen, in denen eine Schließung des Unternehmens wegen meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern gezielt versichert ist.

Versicherungsschutz gegen Betriebsunterbrechungen wegen Infektionen gibt es üblicherweise zudem im Bereich des Gesundheitswesens. Hier können sich z.B. Kliniken für den Fall der Schließung zum Zwecke der Desinfektion versichern. Auch im Rahmen von Veranstaltungsausfallversicherungen kann Versicherungsschutz bestehen.

Höhere Gewalt als Ausschluss in Versicherungsbedingungen

In zahlreichen Bedingungswerken sind Schäden durch höhere Gewalt vom Versicherungsschutz ausgenommen worden.

Solche Klauseln werden in der Literatur für zulässig gehalten (W. Schneider in: Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 4. Auflage 2017, § 29, Rn. 312).

Höhere Gewalt wird von der Rechtsprechung als ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes Ereignis angesehen, dessen Einwirkung auch durch vernünftigerweise zu erwartende äußerste Sorgfalt nicht abwendbar ist und welches bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war (BGH, Urteil vom 12.03.1987, VII ZR 172/86, BGHZ 100, 185; OLG Köln, Urteil vom 18.03.1992, 16 U 136/91, NJW-RR 1992, 1014).

Der Begriff der Unabwendbarkeit setzt voraus, dass es sich um Ereignisse handelt, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung in dem Sinne unvorhersehbar sind, dass sie oder ihre Auswirkungen trotz Anwendung wirtschaftlich verträglicher Mittel durch die äußerste, nach der Sachlage zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder in ihren Wirkungen bis auf ein erträgliches Maß unschädlich gemacht werden können (BGH a.a.O.).

Ob im Zeitalter der Globalisierung ein um die Welt gehendes Grippe-Virus unter diese Definition fällt (so Führich, VersR 2004, 445, 446) oder noch zum allgemeinen Lebensrisiko zählt, wird noch im Einzelfall durch die Gerichte zu entscheiden sein. Die Beweislast für den Ausschlusstatbestand liegt in der Regel beim Versicherer.

Im Fall des SARS-Erregers hatte das AG Augsburg das Vorliegen einer Epidemie und damit eine „höhere Gewalt“ angenommen (AG Augsburg, Urteil vom 09. November 2014, 14 C 4608/03).

Da die einzelnen Bedingungswerke sich gerade in den Details stark unterscheiden können, lohnt immer der Blick in die Vertragswerke.

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