14.03.2023Fachbeitrag

Update Compliance 2/2023

Das 10. Sanktionspaket der EU gegen Russland

Die EU hat das bereits von der EU-Kommission angekündigte 10. Sanktionspaket anlässlich des Jahrestages des Ukrainekriegs verabschiedet. Ein wesentliches Element des neuen Pakets stellt – erneut – die Erweiterung der Sanktionslisten dar. Erstmals sind auch iranische Unternehmen wegen der Lieferungen von Drohnen an Russland Ziel der Sanktionen. Neu ist das Verbot für russische Staatsangehörige, Posten in den Leitungsgremien kritischer Infrastrukturen zu bekleiden. Auch das Verbot der Bereitstellung von Gasspeicherkapazitäten in der EU an Russen und russische Unternehmen ist ein Novum. 
Allerdings gibt es nicht nur Verschärfungen. Auch Regelungen zur Erleichterung der Abwicklung von Russlandgeschäft sind Teil des 10. Sanktionspakets.

Finanzsanktionen

Inzwischen sind über 1.700 Personen und Unternehmen von den EU-Finanzsanktionen gegen Russland betroffen. Die Vermögen der auf den sog. Sanktionslisten genannten Personen und Unternehmen sind eingefroren. Zudem gilt im Geschäftsverkehr mit diesen sanktionierten Parteien das sog. Bereitstellungsverbot, das es verbietet, den sanktionierten Parteien (un-)mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. 

Mit dem Inkrafttreten des siebten EU-Sanktionspakets im Juli 2022 wurden die Meldepflichten für Wirtschaftsbeteiligte der EU verschärft (wir berichteten). Das jüngste Sanktionspaket weitet die insofern bestehenden Reportingpflichten für nicht-sanktionierte Personen und Unternehmen auf Vermögensbewegungen aus, die in den zwei Wochen vor der Aufnahme dieser Personen in die Sanktionsliste stattfanden. Zudem legt die EU den Mindestumfang der zu berichtenden Informationen fest. 

Erweiterung güterbezogener Beschränkungen

Neben der Erweiterung der Importverbote für Güter, hat die EU auch die Exportverbote ausgebaut. Im Zentrum dieser Maßnahmen stehen Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten. Hierzu zählen z. B. Seltenerdmetalle und ihre Verbindungen, elektronische integrierte Schaltungen und Wärmebildkameras.

Auch für aus der EU ausgeführte Dual-Use-Güter (d. h. Güter, die sowohl für militärische als auch private Zwecke verwendet werden können) und Rüstungsgüter gelten neue Restriktionen: Um Umgehungsrisiken zu verringern, dürfen diese nicht mehr durch das Hoheitsgebiet Russlands durchgeführt werden. 

Regelmäßig sehen die neuen Beschränkungen Übergangsfristen für vor dem Inkrafttreten des 10. Sanktionspakets geschlossene Verträge vor, die dann trotz der geltenden Sanktionen bis zum 27. März 2023 erfüllt werden dürfen (sog. Altvertragsprivileg). 

Schutz kritischer Infrastrukturen

Zum Schutz kritischer Infrastrukturen enthält das 10. Sanktionspaket eine gänzlich neue Regelung: Ab dem 27. März 2023 ist es verboten, russischen Staatsangehörigen und in Russland ansässigen natürlichen Personen zu ermöglichen, Posten in den Leitungsgremien der Eigentümer oder Betreiber von kritischen Infrastrukturen, europäischen kritischen Infrastrukturen und kritischen Einrichtungen, die nach nationalem Recht als solche ermittelt oder ausgewiesen wurden, zu bekleiden. Ausnahmen gelten für EU-Bürger, Staatsangehörige eines dem EWR angehörenden Landes und der Schweiz. 

Verbot der Bereitstellung von Gasspeicherkapazitäten

Um zu verhindern, dass Russland Gaslieferungen als Druckmittel einsetzt und den EU-Gasmarkt manipuliert, dürfen russischen Staatsangehörigen, in Russland ansässigen natürlichen Personen, in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der vorgenannten Personen gehalten werden, sowie natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der vorgenannten Personen handeln, keine Gasspeicherkapazitäten in der EU bereitgestellt werden. Das Verbot gilt jedoch nicht für den zu Speicherzwecken genutzten Teil von Flüssigerdgasanlagen.

Erleichterungen bei der Abwicklung von Russlandgeschäft

Die EU ist weiterhin bestrebt, Unternehmen den Rückzug aus dem russischen Markt zu erleichtern. Vor diesem Hintergrund kann die weitere Erbringung der durch das Russland-Embargo grundsätzlich verbotenen Dienstleistungen von den zuständigen Behörden bis zum 31. Dezember 2023 genehmigt werden, wenn diese Dienstleistungen für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind.

Zudem hat die EU die Frist für die Freigabe eingefrorener Anteile an europäischen Unternehmen, die von einer sanktionierten Partei gehalten werden, verlängert, um die Veräußerung zu ermöglichen. In diesem Kontext verlängert das 10. Sanktionspaket auch die Geltungsdauer der Ausnahme vom Verbot, mit bestimmten staatseigenen Organisationen Russlands Transaktionen zu tätigen.

Praxishinweis

Die jüngsten Maßnahmen der EU verschärfen die bestehenden Russland-Sanktionen der EU weiter. Aber nicht nur die EU, sondern auch Staaten wie die USA und UK haben anlässlich des Jahrestags des Ukrainekriegs ihre Sanktionen erweitert. Damit wächst der Druck auf international agierende Unternehmen, die weiterhin Russlandgeschäft betreiben. Eine konstante Überprüfung der Geschäftsbeziehungen mit Handelspartnern in Russland und russischen Geschäftspartnern ist vor diesem Hintergrund unerlässlich.

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