10.10.2017Fachbeitrag

Update IP Nr. 4

Das neue Verpackungsgesetz – „Ein wichtiger Schritt bei der Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft“

So betitelte Bundesumweltministerin Barbara Hendricks das neue Verpackungsgesetz (VerpackungsG). Am 1. Januar 2019 tritt dieses in Kraft. Es löst die alte Verpackungsverordnung (VerpackungsV) ab und ergänzt sie inhaltlich. Das Hauptaugenmerk liegt weiterhin auf dem Inverkehrbringen, der Rücknahme und der hochwertigen Verwertung von Verpackungen.

Mit dem neuen Gesetz gilt das Prinzip der erweiterten Produktverantwortung. Danach soll jeder, der gefüllte Verpackungen in Umlauf bringt, dafür verantwortlich sein, für deren Rücknahme und Verwertung zu sorgen. Somit werden auch Online-Händler in die Pflicht genommen und es findet eine deutliche Erweiterung des Kreises der Verpflichteten statt.

Die wichtigsten Änderungen

Bis jetzt mussten sich die Händler nach der VerpackungsV einem der neun Anbieter für Duale Systeme anschließen. Die Dualen Systeme sorgen für die Rücknahme, Sortierung und Verwertung der Verpackungen. Das Anschließen erfolgt durch einen Vertrag und unter Mengenangaben der Verpackungen, die man vermutlich in Verkehr bringt.

Das neue VerpackungsG verpflichtet alle Hersteller vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen zur Registrierung bei einer neu eingerichteten Stelle. Diese Registrierungen werden von der Zentralen Stelle im Internet veröffentlicht. Ohne die Registrierung dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen weder in den Verkehr gebracht werden, noch von den Herstellern zum Verkauf angeboten werden. Die Angaben, die der Hersteller bei den Dualen Systemen macht, müssen ebenfalls an die Zentrale Stelle weitergeben werden – dies betrifft auch den Namen des Systems sowie den Zeitraum der Systembeteiligung. Für die Meldepflicht gibt es keine Grenzen, sodass auch Händler, die geringe Mengen in den Verkehr bringen, dieser nachkommen müssen.

Die Systembeteiligungspflicht reicht von Verkaufsverpackungen bis hin zu Versand- und Umverpackungen, die nach dem neuen Gesetz zu Verkaufsverpackungen zählen. Die Vollständigkeitserklärung nicht abgeben muss derjenige, der im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe, Karton oder 30 Tonnen Kunststoffe, Weißblech, Aluminium oder Verbunde in Verkehr gebracht hat. Diejenigen, die über diesen Mengenangaben liegen, müssen die Erklärung mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegenüber der Zentralen Stelle abgeben.
Modulierte Lizenzentgelte – der Umwelt zu Liebe – sollen auch ökologische Aspekte berücksichtigen. Die Hersteller sollen dazu angehalten werden, recycelbare Verpackungsmaterialien zu verwenden. Kriterien dazu soll die Zentrale Stelle zusammen mit dem Umweltbundesamt aufstellen. Diese Planung ist aber noch nicht ausgereift.

Dennoch stehen die erhöhten Recycling-Quoten bereits jetzt fest. Bei Kunststoffverpackungen soll bis zum Jahr 2022 eine Recycling-Quote von 63 Prozent erreicht werden. Bei Metallen, Glas und Papier soll diese bis auf 90 Prozent heranwachsen. Verstöße gegen die Vorschriften des neuen Gesetzes werden mit Geldbußen von bis zu 200.000 Euro geahndet.

Praxishinweis

Änderungen können sich schon für 2018 ergeben, denn die Datenzusammenführung in der Zentralen Stelle auf der Grundlage des VerpackungsG erleichtert den Abgleich schon für die Datenmeldungen des kommenden Jahres. Da der Leistungszeitraum 2018 auch von dem VerpackungsG erfasst ist, müssen Vollständigkeitserklärungen diesen Zeitraum betreffend im Jahr 2019 abgegeben werden. Die inhaltlichen Anforderungen richten sich aber noch nach der alten VerpackungsV, somit wird von den Herstellern kein erhöhter Beteiligungs- und Dokumentationsaufwand für das Jahr 2018 verlangt.

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