12.01.2022Fachbeitrag

Vergabe 1233

Direktvergabe aus technischen Gründen nur unter engen Voraussetzungen

Eine Direktvergabe ist zulässig, wenn es für andere Unternehmen technisch nahezu unmöglich ist, die geforderte Leistung zu erbringen (OLG Celle, 09.11.2021, 13 Verg 9/21).

Enge Auslegung der Ausnahme

Ausnahmen vom Wettbewerb sind eng auszulegen. Hier schloss der Auftraggeber einen Vertrag ohne ein europaweites Vergabeverfahren. Er meinte, der Auftrag könne nur von einem bestimmten Unternehmen erfüllt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden sei. Das OLG lehnte dies ab und entschied, der Vertrag sei unwirksam.

Noch nicht vorhandenes notwendiges Fachwissen ist kein Ausschlussgrund

Der Auftraggeber muss sicher ausschließen können, dass für die Leistung auch keine Unternehmen in Frage kommen, die die für den Auftrag notwendigen Fähigkeiten und Ausstattungen zwar noch nicht haben, aber rechtzeitig erwerben können. Zudem kann der Auftraggeber einen fehlenden Wettbewerb nicht mit Zweckmäßigkeitsüberlegungen oder rein wirtschaftlichen Vorteilen begründen.

Sorgfältige Prüfung der Ausnahme erforderlich

Damit der bereits geschlossene Vertrag wirksam ist, muss der Auftraggeber vor dem Vertragsschluss sorgfältig prüfen, ob die Auftragsvergabe ohne Vergabeverfahren tatsächlich zulässig ist. Aus Beweiszwecken sollte er diese Prüfung am besten schriftlich festhalten.

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