07.02.2023Fachbeitrag

Vergabe 1350

Dringlichkeitsvergabe von unverzichtbaren Leistungen

Auftraggeber dürfen für die Allgemeinheit unverzichtbare dringliche Leistungen direkt ohne Verfahren vergeben, sogar dann wenn Versäumnisse der Vergabestelle die Dringlichkeit verursacht haben (OLG Frankfurt, 24.11.2022, 11 Verg 5/22).

Wettbewerb trotz Eile

Die besondere Dringlichkeit der (Interims-)Vergabe rechtfertigt es aber regelmäßig nicht, dass nur ein einziger von mehreren interessierten Bietern in die Verhandlungen einbezogen wird. Hat es einen vorangehenden Wettbewerb gegeben, sollte der Auftraggeber zumindest die hier Bestplatzierten beteiligen.

Laufzeit zu Ende? Interimsauftrag statt Verlängerung

Wird ein Vertrag verlängert, ist für die EU-Schwellenwerte auf den ursprünglichen Auftrag abzustellen. Solche Verlängerungen sind nur während der Laufzeit des bisherigen Vertrages möglich. Danach erfolgende "Verlängerungen" stellen sich als neue (Interims-)Aufträge mit einem eigenständigen Auftragswert dar. Sie sind nur zu addieren, falls der Auftraggeber sonst einen einheitlichen (Interims-)Beschaffungsbedarf künstlich aufspaltet, um die Anwendung des Oberschwellen-Vergaberechts zu umgehen.

Vorausschauendes Handeln ratsam

Unvorhersehbar ist eine Vertragsverlängerung oder ein Interimsauftrag nur, wenn der Auttraggeber bei der ursprünglichen Vertragsgestaltung alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die Ungewissheit zu reduzieren. Die aus der Ungewissheit folgenden Notwendigkeiten zur Vertragsanpassung durften sich auch nicht als Option oder Überprüfungsklausel abbilden lassen.

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