17.11.2023Fachbeitrag

Vergabe 1419, Energie 116, Kommunalwirtschaft 154

Eignungsleihe = öffentlicher Auftrag

Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber müssen, wenn sie selbst Bieter sind, eine Eignungsleihe vor der Angebotsabgabe ausschreiben (OLG Düsseldorf, 21.06.2023, VI-2 U (Kart) 1/22).

Eignungsleihe für Netzbetreiber

Laut OLG Düsseldorf stellt die Eignungsleihe einen entgeltlichen Auftrag des Bieters dar, den dieser nach den Regeln des Vergaberechts ausschreiben muss. Sie wirkt wie ein Beschaffungsvorgang. Die Übernahme des Netzbetriebs durch den Eignungsleiher deckt einen Bedarf des Bieters.

„Eignungsverleiher“ muss feststehen

Im Ausgangsfall hatte sich ein kommunales Unternehmen um eine Konzessionsvergabe für Wegenutzungsrechte (Strom und Gas) beworben. Für die Netzbetriebsleistungen berief es sich im Wege der Eignungsleihe auf die Kapazitäten eines Netzbetreibers und reichte mit dem Angebot eine Verpflichtungserklärung des Netzbetreibers ein.

Eignungsleihe deckt Bedarf

Ein Wettbewerber griff die geplante Vergabe mit Erfolg an und rügte, der Konzessionsgeber habe die Eignung des Bieters nicht geprüft. Im Falle einer ordnungsgemäßen Prüfung hätte er zu dem Schluss kommen müssen, dass die  rforderliche Eignung nicht gegeben ist. Aufgrund der Ausschreibungspflicht des Bieters habe die Verpflichtungserklärung des Netzbetreibers keinen Bestand, weil das eignungsleihende Unternehmen im Wettbewerb zu ermitteln gewesen wäre.

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