27.09.2021Fachbeitrag

Vergabe 1210

Eignungsnachweis bei der Sektorenauftragsvergabe

Sektorenauftrageber müssen alle Mindestbedingungen für die Eignung in der Bekanntmachung aufführen, die ein Bieter erfüllen muss, um nicht vom Verfahren ausgeschlossen zu werden (OLG Naumburg, 04.12.2020, 7 Verg 3/20). 

Angabe von Mindestbedingungen 

Im Sektorenvergaberecht ist es zwar nicht zwingend vorgeschrieben, dass der Auftraggeber alle Eignungsnachweise in der Auftragsbekanntmachung abschließend aufführt. Er muss aber sämtliche Mindestanforderungen nennen, die er an die Eignung der Bieter stellt. Entsprechend hat er auch die hierzu geforderten Eignungsnachweise anzugeben.

Pauschaler Verweis unzulässig 

Ein pauschaler Verweis des Auftraggebers auf den Inhalt der Vergabeunterlagen reicht nicht aus. Der Auftraggeber darf zuvor aufgestellte Eignungsanforderungen zwar in den Vergabeunterlagen konkretisieren und erläutern. Eine von der Auftragsbekanntmachung abweichende, inhaltliche Verschärfung der Eignungskriterien ist aber vergaberechtlich unzulässig und daher unwirksam.

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